Wegen Rechtsfehler: Drogenurteil gegen Verstorbenen für ungültig erklärt

Landesgericht entschied, hohe Geldsumme stehe der Republik zu, weil sie aus Drogenverkäufen des Verstorbenen stamme. Berufungsgericht hob Urteil wegen Rechtsfehlers auf.
Gegen Verstorbene kann von Gesetzes wegen kein Strafverfahren geführt werden. Allerdings dürfen Strafgerichte entscheiden, dass kriminell erwirtschaftete Gelder von inzwischen Verstorbenen ins Eigentum der Republik Österreich übergehen.
200.000 Euro verfallen an Staat
Im Bezirk Bregenz starb ein Mann, der im Verdacht des Drogenhandels stand. Das Landesgericht Feldkirch urteilte im April in einem strafrechtlichen Verfallsverfahren, dass rund 200.000 Euro aus dem Vermögen des Verstorbenen nun dem Staat gehören: 186.600 Euro an Bargeld und 13.272,54 aus einem Sparbuch. Denn nach Ansicht des Strafrichters hat der Mann die Gelder mit Drogenverkäufen kriminell erwirtschaftet.
Die potenziellen Erben hingegen wollen im am Bezirksgericht Bregenz anhängigen Verlassenschaftsverfahren erreichen, dass sie das viele Geld erben. Die Erben legten deshalb gegen das Urteil im Verfallsverfahren Berufung ein.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hob jetzt im Berufungsverfahren das Urteil als nichtig auf und ordnete eine neue Verhandlung am Landesgericht an.
OLG: Keine Straftat, die den Verfallsbetrag rechtfertigt
Dem OLG-Urteil zufolge ist dem Landesgericht ein Rechtsfehler unterlaufen. Demnach ist dem Urteil des Landesgerichts nicht zu entnehmen, welcher Drogenwirkstoff nach der Suchtgiftverordnung in den angeblich verkauften Drogen vorhanden war. Daher könne, so der OLG-Richtersenat, nicht von einer Straftat gesprochen werden, die einen Verfallsbetrag rechtfertige.
Es reiche nicht, meint das Oberlandesgericht, dass das Landesgericht davon ausging, dass der Mann mit Drogenverkäufen in unbekanntem Ausmaß das nach seinem Tod sichergestellte Geld auf illegale Weise verdient habe.
Hausdurchsuchung genügt nicht
Auch der Hinweis des Landesgerichts, dass bei der Hausdurchsuchung nach dem Tod Kokain gefunden worden sei, genüge nicht für den Bezug zum behaupteten Sachverhalt, heißt es in der OLG-Entscheidung. Weil der Kokain-Wirkstoff im erstinstanzlichen Urteil nicht angeführt sei.
In der neuen Verhandlung am Landesgericht sei rechtlich noch ein weiteres mögliches rechtliches Problem zu berücksichtigen, merkten die Berufungsrichter an. Zu prüfen sei, ob die behaupteten Drogenverkäufe nicht schon verjährt seien. Das Landesgericht gebe nur einen ungewissen Tatzeitraum vor dem Tod des mutmaßlichen Dealers an. Auch dazu seien konkrete Feststellungen durch das Landesgericht notwendig. Andernfalls würden doch die Erben die rund 200.000 Euro erhalten.