Heftige Wortwahl gegen Familie und das alles vor der Polizei

Mutter und Schwiegermutter sollen das Haus verlassen: Zu diesem Zweck soll der Angeklagte heftig gedroht haben. Das Gericht hat ein Urteil gefällt.
Sie solle sich verpissen, sonst werde er sie zusammenschlagen. Mit dieser Drohung habe der 33-jährige Angeklagte seine Frau aus dem Zuhause treiben wollen. Als er seine Worte sprach, waren allerdings zwei Polizisten anwesend – der Angeklagte hatte sie zuvor selbst gerufen. Der Grund: Er habe gewollt, dass seine Schwiegermutter rausgeworfen werde.
Unübliches Verhalten
Am objektiven Tatbestand bestehe kein Zweifel. Frau und Polizisten können die Tat bezeugen, der Mann zeigt sich geständig. Er könne sich allerdings laut eigener Aussage nicht mehr genau an den Vorfall erinnern. Die Schwiegermutter ist für die Verhandlung entschuldigt.
Die Umstände der Geschehnisse werden ebenfalls erörtert. Die Ehefrau war damals noch schwanger. Es sei eine schwierige Zeit gewesen. Normalerweise verhalte sich der Ehemann stets respektvoll beiden Frauen gegenüber. An diesem Tag sei allerdings ein Streit eskaliert. Die Gattin sei ob seiner Wortwahl selbst überrascht gewesen. Doch sie habe sofort gewusst, dass der 33-Jährige nur leere Drohungen ausspreche.
Die beiden Polizisten sind ebenfalls als Zeugen geladen. Sie sprechen von einer “angespannten Situation”, doch zumindest einer der beiden habe damals nicht geglaubt, dass die Lage eskaliere.
Fragliche Wortwahl
Die Ehefrau erzählt weiters, dass ihr Mann und sie stets auf ihre Wortwahl achten. Der Vorfall sei ungewöhnlich gewesen. Bei ihrer späteren Urteilsbegründung setzt die Richterin allerdings ein Fragezeichen hinter die angeblich stets bedachte Wortwahl. Als der Angeklagte nämlich vor dem Prozess einmal von der Polizei kontaktiert wurde, habe er zum Beamten gesagt: “Mit der Einvernahme kannst du dich ins Knie ficken.“
Richterin Verena Wackerle verkündet einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. Sie verurteilt den 33-Jährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu vier Euro).
Der Angeklagte ist ohne Verteidiger anwesend. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.