Kistenweise Post nicht zugestellt: keine Strafe

Ein ehemaliger Postler konnte für die Nichtzustellung nicht mehr belangt werden, für anderes jedoch schon.
Der damalige Postbedienstete stellt 2009 insgesamt 18 Transportkisten mit Briefen und Werbesendungen der Österreichischen Post Kunden nicht zu. Stattdessen lagerte der Mann aus dem Bezirk Feldkirch die Postsendungen seither in seinem Keller. Dort bewahrte er auch im Jahr 2017 von ihm entwendete Verkehrszeichen auf, eine Fahrverbotstafel, eine Umleitungstafel sowie einen Standfuß.
Zu spät entdeckt
Zu all dem lautete die Anklage im Strafantrag der Staatsanwaltschaft auf dauernde Sachentziehung. Dazu zog aber der zuständige Staatsanwalt am Montag in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch die Anklage zurück. Weil bereits Verjährung eingetreten war.
Darauf wurde der öffentliche Ankläger kurz vor Verhandlungsbeginn von Richter Christoph Stadler mit dem Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung aufmerksam gemacht. Demnach lagen keine Dauerdelikte vor, sondern Erfolgsdelikte: Die Verjährungsfrist für die dauernde Sachentziehung begann mit der bereits vor Jahren erfolgten Wegnahme der Gegenstände.
Drogendelikte
Deshalb wurde der von Alexander Wirth verteidigte Angeklagte nur nach dem Suchtmittelgesetz bestraft, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Der geständige 53-Jährige baute 1,7 Kilogramm Marihuana an, konsumierte Marihuana und gab Marihuana an einen Minderjährigen weiter, an einen 2007 geborenen Jugendlichen.
Dafür wurde der unbescholtene Arbeiter mit dem Nettoeinkommen von 1800 Euro zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von acht Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 4500 Euro (300 Tagessätze zu je 15 Euro) verurteilt. Das Urteil, mit dem der Angeklagte und der Staatsanwalt einverstanden waren, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre fünf Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht 13 Monaten Haft.