Trockenbauer beschäftigte neuerlich Schwarzarbeiter

Dienstgeber muss ÖGK zusätzlich 1800 Euro bezahlen, weil er drei Arbeiter nicht angemeldet hat.
Der Trockenbauer wurde 2022 erwischt, als er einen Schwarzarbeiter beschäftigt hat. Für den nicht angemeldeten Dienstnehmer hatte er damals der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) 1000 Euro als Beitragszuschlag für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu bezahlen.
Strafe über 1800 Euro
Heuer im Jänner wurde der Arbeitgeber von der Finanzpolizei neuerlich ertappt. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass drei rumänische Arbeiter vorschriftswidrig vor Dienstantritt bei der Sozialversicherung nicht angemeldet, sondern schon seit dem Vortag beschäftigt waren.
Dafür schrieb die ÖGK dem Betreiber der GmbH einen Beitragszuschlag von 1800 Euro vor. Das ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) so vorgesehen: 400 Euro für jeden Arbeiter für die zusätzliche Bearbeitung und 600 Euro für den Prüfeinsatz.
Beschwerde abgewiesen
Der Firmenchef bekämpfte den Bescheid, bislang erfolglos. Denn das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der ÖGK-Vorschreibung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
Der anwaltlich von Alexander Wirth vertretene Dienstgeber ersuchte damit bisher erfolglos darum, von einem Beitragszuschlag abzusehen. Das auch mit dem Argument, in den letzten zwölf Monaten seien zuvor alle Dienstnehmer angemeldet worden. Aber dem sei nicht so, erwiderte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf das vorjährige Verfahren.
Der Trockenbauer argumentierte auch vergeblich damit, bereits 45 Minuten nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe er seine drei rumänischen Mitarbeiter bei der ÖGK zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung angemeldet. Die Finanzpolizei erstattete auch Strafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.