Vorarlberg

Wieder Diversion: Gattin misshandelt

04.10.2023 • 18:31 Uhr

Der Angeklagte erhielt zum zweiten Mal eine Diversion. <span class="copyright">Hartinger</span>
Der Angeklagte erhielt zum zweiten Mal eine Diversion. Hartinger

Ehefrau bei Rangelei leicht verletzt: Geldbuße für 30-Jährigen, der bereits 2018 Diversion erhielt.

Wer schon einmal eine Diversion erhalten hat, bekommt in der Regel keine mehr. Ausnahmsweise wurde einem 30-Jährigen in einem Strafverfahren neuerlich eine Diversion gewährt. 2018 wurde ein wegen des Verdachts der wirtschaftlichen Untreue gegen ihn geführtes Verfahren diversionell erledigt.

Dieses Mal wurde dem wegen Körperverletzung angeklagten Mann eine Diversion gewährt. Wenn der Südosteuropäer dem Gericht eine Geldbuße von 500 Euro bezahlt, wird das Verfahren eingestellt werden. Dann würde er weiterhin als unbescholten gelten. Mit dem richterlichen Beschluss zu der mildesten Sanktionsform waren der Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle einverstanden.

Nach Ansicht von Richter Martin Mitteregger hat der Angeklagte bei einer wechselseitigen Rangelei bei einer Autobahnraststätte seine Noch-Ehefrau misshandelt und dabei leicht verletzt. Überwachungskameras hielten die tätliche Auseinandersetzung fest.

Der Angeklagte sagte, seine Frau habe den Streit begonnen, indem sie ihn mit einer Packung Zigaretten beworfen habe. Richter Mitteregger wies darauf hin, dass seiner Meinung nach der Angeklagte dann aber bei seinen körperlichen Übergriffen nicht in Notwehr reagiert habe.

Freispruch

Freigesprochen wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch von den Vorwürfen, er habe seiner Frau bei dem Vorfall bei der Autobahnraststätte auch damit gedroht, sie umzubringen, und sie in einem Zeitraum von einigen Monaten mit Schlägen mit der flachen Hand mehrfach leicht verletzt oder zu verletzen versucht. Dazu lautete die Anklage auf gefährliche Drohung und Körperverletzung.

Der Freispruch erfolgte mangels Beweisen. Denn die 29-jährige Zeugin machte als Ehefrau des Angeklagten von ihrem Recht Gebrauch, vor Gericht nicht mehr auszusagen. Deshalb durften ihre belastenden polizeilichen Angaben nicht verwertet werden.