Vorarlberg

Verleumdung nach Unfall mit Porsche

04.01.2024 • 12:28 Uhr
Landesgericht Feldkirch verurteilt Angeklagten zur Geldstrafe<span class="copyright"> Dietmar</span>
Landesgericht Feldkirch verurteilt Angeklagten zur Geldstrafe Dietmar

Geldstrafe für Autobesitzer, der wahrheitswidrig angab, Bekannter sei bei Auffahrunfall am Steuer gesessen.

Wegen Verleumdung wurde der unbescholtene Pensionist in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 1560 Euro (120 Tagessätze zu je 13 Euro) verurteilt. Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin und Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte ist rechtskräftig.

Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen. Weil ein Delikt gegen die Rechtspflege begangen wurde, hat der Ersttäter die gesamte Geldstrafe zu bezahlen. Denn die Justiz ist auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen.

Probefahrt ohne Führerschein

Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte wahrheitswidrig angegeben, nicht er selbst habe mit seinem Porsche Carrera einen Auffahrunfall mit Personenschaden verursacht und damit eine fahrlässige Körperverletzung begangen, sondern ein Bekannter. Der Berufungssenat, dem auch die Richter Martin Mitteregger und Dietmar Nußbaumer angehören, war aber davon überzeugt, dass der Angeklagte am Steuer seines Autos gesessen ist. Dafür sprach dem Berufungsgericht zufolge etwa der Umstand, dass der Lenkersitz für die Größe des Angeklagten eingestellt gewesen sei und nicht für jene des verleumdeten Bekannten. Zudem verfüge der Bekannte, so Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung, nur über einen Mopedführerschein. Deshalb sei die Behauptung des Angeklagten unglaubwürdig, sein Bekannter habe ihm den Porsche abkaufen und zuvor damit noch eine Probefahrt machen wollen.

Was den Anklagepunkt der fahrlässigen Körperverletzung anbelangt, ordnete das Landesgericht eine ergänzende Verhandlung am zuständigen Bezirksgericht an. Weil das Bezirksgericht bislang noch keine ausreichenden Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Verhaltens des Unfallfahrers und zu den Verletzungen der Autolenkerin gemacht habe, auf deren Pkw der Porsche auffuhr.