Vorarlberg

DNA-Sicherung der Beschuldigten war illegal

20.03.2024 • 13:05 Uhr
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Der Beamte, auf den die Autolenkerin zufuhr, leitete den Verkehr wegen einer Corona-Demo um. Steurer

Eine Autolenkerin fuhr auf einen Polizisten zu. Ihre DNA-Untersuchung war laut Verfassungsgerichtshof nicht gerechtfertigt, weil künftig von ihr keine gefährlichen Angriffe zu befürchten waren.

Die Autolenkerin befolgte nach den gerichtlichen Feststellungen im Strafverfahren im Jänner 2022 in Bregenz die Anweisungen eines den Verkehr wegen einer Coronademonstration umleitenden Polizisten nicht und fuhr in einem Kreisverkehr auf den Beamten zu, der deswegen ausweichen musste.

Wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt wurde die unbescholtene Angeklagte rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 6000 Euro (240 Tagessätze zu je 25 Euro) verurteilt. Davon belief sich der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil auf 3000 Euro.

Erkennungsdienstlich behandelt

Nach dem Vorfall wurde die uneinsichtige und sich dagegen wehrende Beschuldigte von der Bregenzer Polizei erkennungsdienstlich behandelt, zunächst unter Anwendung körperlichen Zwangs. Von der 31-Jährigen wurden Lichtbilder angefertigt, Fingerabdrücke und ein Mundhöhlenabstrich genommen.

Dagegen beschwerte sie sich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in Bregenz ohne Erfolg. Sie bekämpfte daraufhin die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), teilweise mit Erfolg.

Andere Ansicht beim VfGH

Die DNA-Untersuchung mit dem Mundhöhlenabstrich hätte nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht vorgenommen werden dürfen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Insofern sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben.

Denn nach dem Sicherheitspolizeigesetz zähle zu den Voraussetzungen für eine DNA-Untersuchung mit einem Mundhöhlenabstrich, dass von Beschuldigten künftig gefährliche Angriffe zu befürchten seien, so der Verfassungsgerichtshof.  Das Landesverwaltungsgericht habe aber seine Ansicht nicht nachvollziehbar begründet, warum von der jungen Frau gefährliche Angriffe zu erwarten seien. Deshalb sei die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte uneinsichtig sei und dass der vorgenommene DNA-Abstrich zur Spurensicherung sie von weiteren Straftaten abhalten werde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte hingegen die Behandlung der Beschwerde zur Anfertigung der Lichtbilder und der sichergestellten Fingerabdrücke ab. Der VfGH ordnete an, dass das Innenministerium der Beschwerdeführerin 2856 Euro an Prozesskosten ersetzt.