Vorarlberg

Missbrauch: Vier von sechs Strafen bestätigt

27.03.2024 • 18:37 Uhr
ABD0004_20240213 – INNSBRUCK – …STERREICH: ++ THEMENBILD ++ Eingangsbereich des Landesgerichts (Oberlandesgericht), anlŠsslich der Tagsatzung mit Entscheidung Ÿber Insolvenzantrag gegen Rene Benko, aufgenommen am Dienstag, 13. Februar 2024, in Innsbruck. – FOTO: APA/EXPA/JOHANN GRODER
Am Innsbrucker Oberlandesgericht fiel die Entscheidung. APA/EXPA/JOHANN GRODER

Sechs Afghanen missbrauchten wehrlose Frau schwer. Oberlandesgericht verringerte Haftstrafen in zwei Fällen.

Wegen sexuellen Missbrauchs einer Wehrlosen wurden sechs Afghanen im März 2023 am Landesgericht Feldkirch zu Freiheitsstrafen zwischen sieben und zwölfeinhalb Jahren verurteilt. In der Berufungsverhandlung am Inns­brucker Oberlandesgericht (OLG) wurden am Mittwoch vier der sechs Haftstrafen bestätigt. Bei zwei Angeklagten wurden die Sanktionen um sechs beziehungsweise vier Monate verringert. Bei ihnen sah das Berufungsgericht davon ab, sie auch offene Vorstrafen verbüßen zu lassen. Alle Urteile sind nun rechtskräftig.

Keine Selbstbestimmung

Die Angeklagten haben nach den gerichtlichen Feststellungen zwischen 21. und 24. Februar 2022 in einem Bludenzer Flüchtlingsheim an einer stark betrunkenen und deshalb wehrlosen Besucherin, die wegen ihrer Obdachlosigkeit dort übernachtete, Geschlechtsverkehr vorgenommen. Dabei war nach Ansicht der Richter für die Angeklagten erkennbar, dass die 44-Jährige stark alkoholisiert und auch aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage war, sexuell über sich selbst zu bestimmen. Ihre Wehrlosigkeit hätten die Angeklagten ausgenutzt.

Haftstrafen

So fielen die Haftstrafen aus: siebeneinhalb Jahre für den 26-jährigen Erstangeklagten mit einer Vorstrafe. Zwölfeinhalb Jahre für den mit drei Vorstrafen belasteten 57-jährigen Zweitangeklagten, der zwei Mal den Geschlechtsverkehr vollzog. Bei ihm lagen wegen zweier einschlägiger Haftstrafen die Rückfallvoraussetzungen vor, sodass sich der Strafrahmen auf fünf bis 20 Jahre erhöhte. Das OLG hielt es nicht für notwendig, ihn auch eine offene Vorstrafe von sechs Monaten absitzen zu lassen.

Besondere Erniedrigung

Neun Jahre für den 52-jährigen Drittangeklagten mit drei einschlägigen Vorstrafen. Die Berufungsrichter gaben seiner Beschwerde Folge und sahen vom Widerruf von vier Monaten ab.

Jeweils sieben Jahre für zwei Unbescholtene im Alter von 23 und 36 Jahren. Acht Jahre für den zweifach vorbestraften, 29-jährigen Sechstangeklagten. Der Strafrahmen erhöhte sich wegen der besonderen Erniedrigung durch den Missbrauch von mehreren Männern hintereinander ohne Verhütung auf 5 bis 15 Jahre Haft.