Patient schlug Arzt: Sieben Monate Haft

Ein vorbestrafter 40-Jähriger wollte die Ordination nicht verlassen und verletzte einen praktischen Arzt leicht, der ihm keine zusätzlichen Schlafmittel mehr gab. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Wegen Nötigung und Körperverletzung wurde der mit 15 Vorstrafen belastete Angeklagte am Montag am Landesgericht Feldkirch zu sieben Monaten Haft verurteilt. Das Urteil von Richter Marco Mazzia, mit dem der Angeklagte und Staatsanwalt Manfred Melchhammer einverstanden waren, ist rechtskräftig.
Wer einen Arzt während der Ausübung seines Dienstes leicht verletzt, für den erhöht sich der Strafrahmen für die Körperverletzung nach Paragraf 83 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs von bis zu einem Jahr auf bis zu zwei Jahre Haft.
Patient schlug um sich
Der 40-jährige Patient hat nach den gerichtlichen Feststellungen am 26. Jänner in der Ordination eines praktischen Arztes in Dornbirn um sich geschlagen und den Mediziner zu würgen versucht. Dabei erlitt der Arzt eine Abschürfung am Nasenrücken und eine Handprellung.
Der Patient hatte sich von dem Arzt schon am Vortag Schlafmittel verschreiben lassen. Die Schlafmittel seien ihm daheim gestohlen worden, behauptete der Patient. Deshalb bat er in der Ordination am 26.1. neuerlich um Schlafmittel, allerdings erfolglos. Daraufhin wurde der Patient dem Urteil zufolge rabiat.
Deswegen machte der Arzt, so der Strafrichter, von seinem Hausrecht Gebrauch und packte den widerspenstigen Patienten am Arm, um ihn aus der Ordination zu bringen. Dagegen habe sich der Patient mit Schlägen und dem Würgeversuch vergeblich gewehrt.
Kein Vorsatz laut Anwalt
Verteidiger Toni Jakupi beantragte einen Freispruch, weil der Angeklagte in Notwehr gehandelt habe. Sein am Arm erfasster Mandant habe mit den Händen gefuchtelt und dabei keinen Vorsatz gehabt, den Arzt zu verletzen.
Richter Mazzia sah trotz des raschen Rückfalls davon ab, den Angeklagten auch fünf offene Haftmonate aus einer vorzeitigen Haftentlassung verbüßen zu lassen. Denn dabei habe es sich um Vermögensdelikte und damit um keine einschlägigen Straftaten gehandelt, sagte der Strafrichter. Gut einen Monat nach der frühzeitigen Entlassung aus der Gefängnisstrafe habe der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten begangen.
Vermindert zurechnungsfähig
Mildernd gewertet wurden das Teilgeständnis des Angeklagten, der zugab, geschlagen zu haben, und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit wegen der Einnahme von Schlafmitteln. Erschwerend wirkten sich die vielen Vorstrafen ebenso aus wie der rasche Rückfall und die Begehung der Straftaten während der Bewährungszeit für die offene Vorstrafe.