Fußballzuschauer mit Hakenkreuz am Hals

Geldstrafe und bedingte Haftstrafe für unbescholtenen 56-Jährigen, der NS-Symbol öffentlich am Hals trug.
Der Angeklagte war einer von rund 300 Zuschauern bei einem Fußballspiel einer Vorarlberger Amateurliga im Bezirk Bludenz. Der Anhänger der Unterländer Gästemannschaft wurde dieses Mal angezeigt. Denn er trug wieder in der Öffentlichkeit eine Halskette mit einem Hakenkreuz als Anhänger, mit der Aufschrift “1939”.
Damit hat der Angeklagte nach Ansicht aller acht Geschworenen beim Schwurgerichtsprozess am Landesgericht Feldkirch das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraf 3g des Verbotsgesetzes begangen.
Bedingte Haft und Geldstrafe
Dafür wurde der unbescholtene Frühpensionist zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1440 Euro (360 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Das Urteil des Geschworenengerichts unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist rechtskräftig. Denn der Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle waren damit einverstanden.
Mindeststrafe
Seit 1.1.2024 sieht Paragraf 3g des Verbotsgesetzes nur noch einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft vor, statt vorher ein bis zehn Jahre. Wer sich allerdings vor vielen Menschen nationalsozialistisch wiederbetätigt – so wie der Angeklagte – für den gilt eine Strafdrohung von ein bis zehn Jahren Gefängnis. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht der Mindeststrafe von einem Jahr.
Mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der wegen seiner Krankheit Medikamente einnehmen muss.
Verteidiger Alexander Juen merkte an, der Fußballverein, für den der Angeklagte tätig sei, unterstütze seinen Mandanten. Der Beschuldigte durfte während des Ermittlungsverfahrens nicht mehr als Ordner bei Heimspielen des Vereins auftreten. Am Tag nach dem Urteil stand der Verurteilte wieder als Ordner im Einsatz.