Mutter verklagt Sohn: Schenkung ungültig

Verwitwete Pensionistin verlangt von Sohn 65.000 Euro: Denn er habe sie bedroht und ihr Haus beschädigt. Deshalb gelte der Vertrag über die ihm geschenkte Wohnung nicht mehr.
Vor zwölf Jahren schenkte die Witwe aus dem Bezirk Feldkirch ihrem Sohn eine Wohnung in ihrem Haus. Beide unterzeichneten dazu im Dezember 2012 einen von einem Anwalt verfassten Schenkungsvertrag. Die Geschenkgeberin kam für die gesamten Kosten auf.
Die klagende Pensionistin will nun in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch erreichen, dass der Schenkungsvertrag widerrufen und für ungültig erklärt wird. Denn die Klägerin wirft ihrem beklagten Sohn groben Undank vor. Sie fordert von ihm als Ausgleich für die widerrufene Schenkung 65.000 Euro.
Mutmaßlich Straftaten begangen
Der Beklagte kümmere sich nicht um seine betagte Mutter, sagte Klagsvertreter Felix Graf am Dienstag in der jüngsten Gerichtsverhandlung. Seit 2014 habe er immer wieder Straftaten zu ihrem Nachteil begangen. Er habe sie mehrfach bedroht und ihr Haus mehrmals beschädigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) können Schenkungen im Nachhinein für ungültig erklärt werden, wenn der Geschenknehmer bewusst Straftaten gegen den Geschenkgeber setzt und damit schwere Kränkungen verursacht.
Beklagter streitet Vorwürfe ab
Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe: Er habe seine Mutter weder bedroht noch ihr Haus beschädigt. Selbst wenn sein Mandant sich des groben Undanks schuldig gemacht hätte, würden die Ansprüche der Klägerin nicht zu recht bestehen, sagte Beklagtenvertreter Jan Rudigier. Denn im Schenkungsvertrag sei im fünften Punkt ausdrücklich festgehalten worden, dass auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks verzichtet werde.
Diese Vertragsklausel sei sittenwidrig, erwiderte Klagsvertreter Graf. Daher sei der Schenkungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen.
Verhandlung vertagt
Zivilrichterin vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. In der nächsten Tagsatzung soll ein Polizist als Zeuge Auskunft über die behaupteten Straftaten des Beklagten gegen die Klägerin geben.
Vergleichsgespräche über eine gütliche Einigung blieben am Mittwoch ohne Erfolg. Der Beklagte sagte, er könne seine betagte Mutter bei der Finanzierung des von ihr gewünschten Einbaus eines Lifts in ihrem Haus nicht unterstützen. Er bot ihr als Sicherheit seine nunmehrige Wohnung an, falls sie einen Bankkredit für den 16.000 Euro teuren Lift aufnehme.
Die geschenkt erhaltene Wohnung habe er bereits 2015 verkauft, sagte der Beklagte. Mit dem dabei erhalten Geld habe er Schulden beglichen.