Vorarlberg

OGH entscheidet: Rechtsanwalt verstieß doch nicht gegen Verschwiegenheitspflicht

25.11.2024 • 15:05 Uhr
OGH entscheidet: Rechtsanwalt verstieß doch nicht gegen Verschwiegenheitspflicht
Der OGH sitzt im Justizpalast in Wien. APA/GEORG HOCHMUTH

Der Oberste Gerichtshof hob in einem Berufungsprozess die Disziplinarstrafe gegen einen Vorarlberger Anwalt auf.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach den beschuldigten Vorarlberger Rechtsanwalt in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig frei. Das Höchstgericht gab seiner Berufung statt.

Der Anwalt vertrat zuerst die Klägerin in einem Schadenersatzprozess am Landesgericht Feldkirch. Die Klägerin kündigte ihm dann während des Zivilprozesses die Vollmacht auf. Daraufhin vertrat der Rechtsanwalt eine dritte Partei, der der Streit verkündet wurde. Als Nebenintervenientenvertreter nahm er für den Nebenintervenienten aufseiten der beklagten Partei am Prozess teil.

Vorwurf wegen Verschwiegenheit

Dabei brachte der Anwalt vor Gericht auch Umstände aus dem früheren Mandatsverhältnis mit der Klägerin zur Sprache. Letztlich verpflichtete das Gericht die Klägerin zur Zahlung von 1621 Euro an Kosten an ihn, die er auch einforderte.

Das wertete der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Wegen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes wurde der Beschuldigte in seinem Disziplinarverfahren im März zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Zusatzstrafe zu einer disziplinären Vorstrafe vom August 2022.

OGH ist anderer Sicht

Der Oberste Gerichtshof aber meint, es liege keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vor. Denn der Beschuldigte habe als Nebenintervenient die Interessen des Nebenintervernienten zu vertreten gehabt. Daher habe der Anwalt alles unternehmen müssen, um mögliche Schäden abzuwehren, also allfällige Regressansprüche. Dazu habe auch gezählt, Umstände aus dem einstigen Mandatsverhältnis mit der Klägerin zur Sprache zu bringen.

Auch ohne Entbindung der früheren Mandantin von der Verschwiegenheitspflicht, so das Wiener Disziplinargericht, sei das Vorgehen des Rechtsanwalts zur Abwehr einer möglichen Regressforderung gegen seinen nunmehrigen Mandanten zulässig gewesen.