Gefängnis für Missbrauch an schlafender Frau

Ein 48-Jähriger wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe verurteilt.
Wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person wurde der unbescholtene Angeklagte in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, zu verbüßende Teil fünf Monate. Zehn Monate wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Berufung durch Angeklagten
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Wurzinger ist nicht rechtskräftig. Denn der von Sanjay Doshi verteidigte Angeklagte hielt die Sanktion für eine zu strenge und meldete Strafberufung an. Darüber wird das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden. Staatsanwältin Julia Berchtold verzichtete auf Rechtsmittel, weil aus ihrer Sicht die verhängte Strafe eine angemessene ist. Damit kann, wegen des sogenannten Verschlechterungsverbotes, bei der Berufungsverhandlung die Strafe nicht erhöht werden.
Der Strafrahmen für das Sexualdelikt nach Paragraf 205 Absatz 2 des Strafgesetzbuches belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Wäre ein schwerer Missbrauch erfolgt, hätte die Strafdrohung nach Absatz 1 ein bis zehn Jahre Haft betragen.
Wehrlosigkeit ausgenutzt
Das ist nach den gerichtlichen Feststellungen vorgefallen: Der 48-jährige Angeklagte und die 33-jährige Frau hielten sich am 23. Dezember 2023 gegen 13.30 Uhr zusammen mit anderen Personen in Feldkirch vor einem Cafe einer karitativen Hilfsorganisation auf. Die stark alkoholisierte Frau schlief auf einer Bank.
Der Angeklagte nützte nach Ansicht der Richter die Wehrlosigkeit der schlafenden und stark alkoholisierten Frau aus. Der alkoholisierte Angeklagte griff der schlafenden 33-Jährigen von hinten unter ihre Hose und dann im Intimbereich zwischen die Beine.
Zeuge versetzte Angeklagtem Faustschlag
Ein Zeuge sah das dem Urteil zufolge und kam der missbrauchten Frau, die aufgewacht war, zu Hilfe. Er stieß den Angeklagten von der Frau weg und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht.
Der Angeklagte verwies auf seine Alkoholisierung zur angeklagten Tatzeit und auf damit verbundene Erinnerungslücken und bekannte sich zunächst nicht schuldig. Erst im Laufe des Schöffenprozesses zeigte sich der 48-Jährige geständig.
Mildernd gewertet wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, die Unbescholtenheit und die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung.