Gerichtsakten müssen anders verteilt werden

Verfassungsgerichtshof bemängelt, auch geänderte
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts
entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Welcher Richter erhält warum welchen Gerichtsakt, wenn ähnliche Beschwerden zu identischen Gesetzen zeitgleich beim Vorarlberger Landesverwaltungsgericht (LVwG) einlangen? Diese Frage hat das Gericht in Bregenz nach wie vor nicht befriedigend beantwortet.
Diese Ansicht vertritt der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Demnach entspricht auch die 2023 nach VfGH-Entscheidungen mit aufgehobenen LVwG-Urteilen geänderte Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es liege, so der VfGH, weiterhin keine ausreichende Grundlage für eine eindeutige, nachvollziehbare und überprüfbare Zuteilung vor. Auch in der neuen Regelung sei nicht bestimmt, zu welchem genauen Zeitpunkt zeitgleich eintreffende Geschäftsfälle als eingelangt gelten.
Probleme bei Geschäftsverteilung
Wegen der Probleme bei der Geschäftsverteilung in Bregenz hat der Verfassungsgerichtshof in Wien mehrere Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Weil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
Deswegen musste und muss in mehreren Verfahren am Landesverwaltungsgericht noch einmal verhandelt werden. Die Kosten für die erfolgreichen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof hat das Land Vorarlberg zu tragen. Das macht allein in den beiden jüngsten VfGH-Verfahren insgesamt rund 6000 Euro aus.
Verfahren nach Vorarlberger Baugesetz
In den beiden aktuellen Wiener Entscheidungen geht es um Verfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, in denen nach der Gemeinde auch das Landesverwaltungsgericht keine nachträgliche Baubewilligung erteilt hat. Eingelangt sind die Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht 2022, also vor der Neuregelung der Geschäftsverteilung, die durch spätere VfGH-Entscheidungen notwendig wurde.
Nachschärfung der Geschäftsverteilung
Nikolaus Brandtner, der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, sagte auf Anfrage, man werde nun am 1. Februar die Geschäftsverteilung nachschärfen, um den VfGH-Vorgaben zu entsprechen. Bei der Neuregelung 2023 habe man eine Buchstabeneinteilung eingeführt, also eine Verteilung von zeitgleich einlangenden ähnlichen Beschwerden an die Richterschaft nach dem Alphabet.
Wenige Altfälle zur Frage des gesetzlichen Richters seien noch anhängig, teilte Brandtner mit. In ein, zwei Fällen werde eine Amtshaftung für Kosten von Verfahren mit dann aufgehobenen LVwG-Entscheidungen gefordert. Weil kein Verschulden vorliege, seien Amtshaftungsansprüche aber nicht gerechtfertigt.