Häusliche Gewalt: Mutter im Zweifel freigesprochen

Im Strafantrag wurde der 41-jährigen Türkin vorgeworfen, ihr Tochter mehrfach mit einem Kochlöffel geschlagen zu haben.
Vom angeklagten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung wurde die unbescholtene Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch im Zweifel mangels Beweisen für ihre Schuld freigesprochen. Das Urteil von Richterin Franziska Klammer ist rechtskräftig, weil der Staatsanwalt damit einverstanden war.
Schwere Vorwürfe
Im Strafantrag wurde der Unterländerin vorgeworfen, sie habe zwischen Juli und 17. Dezember 2024 ihre damals 18-jährige Tochter des Öfteren misshandelt und verletzt. Der 41-jährigen Türkin wurde zur Last gelegt, sie habe zumindest bei 20 Vorfällen ihre älteste Tochter mit einem Kochlöffel geschlagen.
Zudem soll sie nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Feldkirch ihre Tochter mit einem Schlag mit einem Kochlöffel auf den Kopf leicht verletzt haben. Demnach soll sie danach die 18-Jährige auf den Boden gestoßen und sie auch so leicht verletzt haben.
Tochter sagte vor Gericht nicht aus
Die Zeugin machte als Tochter der Angeklagten von ihrem Recht Gebrauch, vor Gericht nicht mehr auszusagen. Deswegen durften ihre belastenden polizeilichen Angaben nicht verwertet werden.
Die Angeklagte sagte, sie sei teilweise schuldig. Ihre Tochter habe sie gestoßen. Daraufhin habe sie ihrem ältesten Kind mit einem Kochlöffel aus Plastik auf den Kopf geschlagen. Dabei seien sie beide zu Boden gestürzt.
Staatsanwalt in Rolle des Verteidigers
Der Staatsanwalt schlüpfte in die Rolle des nicht vorhandenen Verteidigers. Er fragte die Angeklagte, ob es möglich sei, dass sie während des gemeinsamen Sturzes ihrer Tochter nicht bewusst, sondern versehentlich auf den Kopf geschlagen habe. Die Angeklagte bejahte das letztlich.
Der öffentliche Ankläger beantragte einen im Zweifel zu ergehenden Freispruch, auch von einer möglichen Körperverletzung.
Trotz der dokumentierten Verletzungen könne sie nicht feststellen, wie es dazu gekommen sei, sagte Richterin Klammer. Im Zweifel sei daher zugunsten der Angeklagten zu entscheiden gewesen.