Im Zweifel Freispruch von Vergewaltigung

Schöffensenat war nicht davon überzeugt, dass vorbestrafter 31-Jähriger gleich beim Kennenlernen 21-Jährige im Freien beim Bregenzer Hafen vergewaltigt hat.
Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der mit vier Vorstrafen belastete Angestellte am Donnerstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Wurzinger ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwalt Markus Fußenegger nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird dem 31-Jährigen vorgeworfen, er habe am 18. Februar 2024 nach 2 Uhr im Freien vor einem Restaurant beim Bregenzer Hafen eine 21-Jährige gewürgt, an den Haaren erfasst und sie zum Oralverkehr genötigt. Demnach soll die junge Frau vergeblich „Stopp!“ gesagt und versucht haben, sich zurückzulehnen, um der Vergewaltigung zu entgehen.
Schilderungen gehen auseinander
Der 31-Jährige und die 21-Jährige hatten sich in jener Nacht beim Rauchen vor einer Bar in der Nähe des Hafens kennengelernt. Dann gingen sie zu einem Automaten, um sich Zigaretten zu besorgen. Was danach geschah, dazu gehen die Schilderungen des Angeklagten und des mutmaßlichen Opfers auseinander.
Der von Anton Weber verteidigte Angeklagte sagte, man habe sich gemeinsam auf eine Bank gesetzt. Dort sei es zu einvernehmlichen Küssen gekommen. (Das bestreitet die junge Frau nicht.) Danach sei man hinters Restaurantgebäude am Hafen gegangen. Auch der dort stattgefundene Oralverkehr sei einvernehmlich gewesen.
Unmittelbar danach teilte die 21-Jährige ihren sie suchenden Freundinnen mit, sie sei vergewaltigt worden. Die Polizei schritt sofort ein. Am Hals der jungen Frau wurden Rötungen und Flecken sowie DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Daraus sei aber nicht zwangsläufig abzuleiten, dass der Unterländer sie gewürgt habe, sagte Richterin Wurzinger.
Als sie mit dem Angeklagten allein war, schickte die 21-Jährige einer ihrer Freundinnen mit ihrem Handy eine Textnachricht: ,,Hilfe!“ Auch daraus lasse sich noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen habe, sagte Richterin Wurzinger.
Aussage gegen Aussage
Die Aussage der 21-Jährigen sei nicht glaubwürdiger als die Aussage des Angeklagte, so die Vorsitzende des Schöffensenats. Deshalb habe der Schöffensenat im Zweifel mangels Schuldbeweisen nach diesem Grundsatz entschieden: Lieber ein freigesprochener möglicher Schuldiger als ein zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilter Unschuldiger.