Einbruchsdiebstähle in drei Riedhütten

An den Tatorten konsumierte der einschlägig vorbestrafte Einbrecher Lebensmittel und Alkohol.
Wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch wurde der mit fünf deutschen Vorstrafen belastete Angeklagte in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sieben Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 800 Euro (200 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Angeklagter erschien nicht zum Prozess
Das milde Urteil von Richter Alexander Wehinger ist nicht rechtskräftig. Denn der von der Polizei einvernommene, zum Prozess geladene und nur wegen der Begehung von Vergehen tatverdächtige Angeklagte erschien nicht zur Gerichtsverhandlung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, wurde der Strafprozess in Abwesenheit des 50-Jährigen durchgeführt. Staatsanwalt Manfred Melchhammer verzichtete auf Rechtsmittel.

Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht zehn Monaten Haft. Einige Stunden im Polizeiarrest nach der Festnahme werden von der Geldstrafe abgezogen werden.
Das Strafgericht durfte den Angeklagten zu keinen Schadenersatzzahlungen verpflichten, weil er als Abwesender dazu vom Gericht nicht befragt werden konnte. Ein vor dem Strafgericht als sogenannter Privatbeteiligter erschienener Geschädigter muss seine Schadenersatzforderung von 620 Euro nun zivilrechtlich einfordern.
Sachschäden höher als Beutewert
Nach den gerichtlichen Feststellungen brach der Angeklagte im April 2024 in Lustenau in drei Riedhütten ein. Demnach konsumierte er an den Tatorten erbeutete Lebensmittel und Alkohol. Die bei den Einbrüchen entstandenen Sachschäden überstiegen ziffernmäßig offenbar den Beutewert deutlich.
Mildernd gewertet wurde, dass es bei den Einbruchsdiebstählen teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkten sich vier einschlägige Vorstrafen in Deutschland ebenso aus wie der rasche Rückfall nach der jüngsten Verurteilung und die Tatwiederholungen.