Freigesprochen von Vergewaltigungsversuch

Der Schöffensenat ging nicht davon aus, dass der unbescholtene Angeklagte seine Bekannte deshalb kurz in seiner Wohnung einsperrte, um Oralverkehr von ihr zu erzwingen.
Vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung wurde der von Andrea Höfle-Stenech verteidigte Angeklagte in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch mangels Schuldbeweisen freigesprochen.
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Silke Wurzinger ist nicht rechtskräftig. Denn der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Für den Fall eines Schuldspruchs hätte der Strafrahmen zwei bis zehn Jahre Gefängnis betragen.
Anklageschrift: Ins Badezimmer gesperrt
Dem unbescholtenen 55-Jährigen aus dem Bezirk Feldkirch wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vorgeworfen, er habe am 8. Juli 2024 in seiner Wohnung eine Bekannte zu vergewaltigen versucht. Demnach habe er zu seiner Besucherin gesagt, er lasse sie erst gehen, nachdem sie ihn oral befriedigt habe. Daraufhin soll er sie 10 bis 15 Minuten lang in seinem Badezimmer eingesperrt haben.
Danach, so die Anklage, habe er noch einmal zu der 59-Jährigen gesagt, er lasse sie erst nach Oralverkehr gehen. Dann habe der Arbeitslose seine Wohnungstür versperrt. Erst als sie ihm damit gedroht habe, nach Hilfe zu rufen, habe er sie gehen lassen.
Der Schöffensenat ging im Zweifel von den als nicht unglaubwürdig eingestuften Angaben des Angeklagten aus. Der ledige Alkoholkranke gab vor Gericht zu Protokoll, was er zu seiner Bekannten gesagt habe, habe er nur im Spaß gesagt. Zudem habe er sie nur jeweils gut eine Minute lang im Badezimmer eingesperrt. Auch seine Wohnungstür habe er bloß ganz kurz zugesperrt.
Richterin: Opfer machte keinen glaubwürdigen Eindruck
Das mutmaßliche Opfer habe keinen besonders glaubwürdigen Eindruck gemacht, sagte Richterin Wurzinger in ihrer Urteilsbegründung. Die Zeugin habe widersprüchliche Angaben gemacht, etwa zur Frage, ob es vor dem angeklagten Vorfall zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Für den Schöffensenat lasse sich nicht feststellen, wie lange sie im Badezimmer eingesperrt gewesen sei. Das Nötigungsmittel der Freiheitsentziehung müsse aber mit einer längeren Dauer verbunden sein.
Was vorgefallen sei, sei kein Spaß gewesen, merkte die Vorsitzende des Schöffensenats an. Allerdings habe es der Angeklagte als Spaß empfunden. Ihm sei es wohl nicht darum gegangen, Oralverkehr zu erzwingen. Der angeklagte Vorfall sei strafrechtlich noch nicht von Relevanz. Deshalb beantragte die Frau erfolglos ein Teilschmerzengeld von 2000 Euro.