Klage: Überschießende Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die klagende Dienstnehmerin fühlt sich am Arbeitsplatz durch zu viele Videokameras überwacht. Sie führt deshalb einen anhängigen Arbeitsprozess gegen ihren Arbeitgeber.
In ihrem Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sieht sich die Klägerin verletzt. Sie fühlt sich an ihrem Arbeitsplatz durch die dort angebrachten Videokameras überwacht. Die Dienstnehmerin klagt deshalb ihren Arbeitgeber. Sie fordert eine Beschränkung der Aufnahmegeräte und eine finanzielle Entschädigung.
Vorgespräche der Streiparteien gescheitert
Der Arbeitsprozess begann am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch mit der vorbereitenden Tagsatzung. Vergleichsgespräche für eine gütliche Einigung scheiterten. Der Anwalt des beklagten Unternehmens bot der Klägerin als Entschädigung 1000 Euro an. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.
Der Beklagtenvertreter sagte, der Betrag sei ein Angebot der Rechtsschutzversicherung der beklagten Partei für eine Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil. Damit verbunden wäre eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitserklärung wäre eine Konventionalstrafe von 5000 Euro zu bezahlen.
Rechtliche Grundsatzfrage im Mittelpunkt
Der Jurist der Arbeiterkammer, die die Klägerin vertritt, sagte, es gehe primär nicht um eine finanzielle Entschädigung, sondern um die rechtliche Grundsatzfrage, ob die Vorgangsweise des beklagten Dienstgebers zulässig sei. Dafür werde ein Urteil benötigt.
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gehe zu weit und sei überschießend, meint der Klagsvertreter. Denn die Dienstnehmerin werde während ihrer Arbeit zu 90 Prozent videoüberwacht. Ein derartiges Ausmaß der Überwachung sei nicht zulässig. Selbst wenn die Mitarbeiterin ins Lager des Unternehmens gehe, werde sie gefilmt.
Der Beklagtenvertreter brachte im Gerichtssaal vor, die Videoüberwachung für die Klägerin beziehe sich nur auf den Verkaufsraum im Erdgeschoss des Unternehmens. Dort seien Aufnahmen der Kunden und der Mitarbeiter notwendig, etwa wegen der Diebstahlsgefahr. Die Klägerin halte sich aber während der Arbeitszeit auch im Obergeschoss der Firma auf. Dort gebe es keine Videoüberwachung.
Verhandlung vertagt
Die Arbeitsrichterin vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Für sie sei noch unklar, in welchem Umfang Videoüberwachung in dem Unternehmen vorgenommen werde und ob die Klägerin über die Anzahl und den Standort der Kameras informiert worden sei.
Der Anwalt der Firma beantragte die sofortige Abweisung der Klage. Weil die klagende Partei nicht einmal nachvollziehbar angeben könne, welche Bereiche in dem Unternehmen videoüberwacht werden.