Drogentherapie, sonst Haftstrafe

Drogensüchtiger Vorbestrafter muss Haftstrafe nicht antreten, wenn er sich wieder einer Therapie unterzieht.
Der Angeklagte konsumierte nach den gerichtlichen Feststellungen Kokain und Morphium. Demnach besaß er zudem 32,6 Gramm Kokain. Das Kokain hätte der Unterländer nach eigenen Angaben teilweise konsumieren und teilweise zur Finanzierung seines Kokainkonsums verkaufen wollen.
,,Jetzt müssen wir eine passende wirksame Strafe für Sie finden“, sagte Richter Dietmar Nußbaumer zum einschlägig vorbestraften und bislang nur mit Geldstrafen belegten Angeklagten.
Therapie ein Muss
Wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen und der Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde der 21-Jährige am Landesgericht zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dafür beträgt die Bewährungszeit drei Jahre.
Der Bezieher von Reha-Geld muss Bewährungshilfe in Anspruch nehmen und sich einer maximal sechsmonatigen stationären und danach einer ambulanten Drogenentzugstherapie unterziehen. Hält sich der Drogensüchtige nicht an die Weisung zur Therapie, muss er die Gefängnisstrafe doch verbüßen.
Rückfällig geworden
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung, erhielt aber drei Tage Bedenkzeit, weil er keinen Anwalt hat. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft gab kein Erklären ab. Weil der Angeklagte die Drogendelikte zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat, verringerte sich der Strafrahmen auf bis zu ein Jahr Haft.
Eine offene Geldstrafe von 720 Euro aus einer Verurteilung aus dem Jahr 2020 muss der Angeklagte nun doch dem Gericht bezahlen. Die ursprünglich bedingt gewährte Geldstrafe wurde jetzt widerrufen. Der Angeklagte war reumütig geständig. Der 21-Jährige sagte, er habe schon einmal eine stationäre Drogentherapie absolviert. Danach sei er aber rückfällig geworden. Zum ersten Verhandlungstermin sei er unentschuldigt nicht erschienen, weil er psychisch überfordert gewesen sei.