Missbrauchstäter muss nicht ins Gefängnis

Unbescholtener und geständiger Babysitter vergriff sich vor 13 Jahren als Aufsichtsperson an sechsjährigem Buben.
Der Angeklagte hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses begangen. Dennoch muss er nicht ins Gefängnis. Der unbescholtene 32-Jährige wurde am Mittwoch in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von einem Jahr und zu einer unbedingten, zu bezahlenden Geldstrafe von 960 Euro (240 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Dietmar Nußbaumer ist nicht rechtskräftig. Der von Karl Schelling verteidigte Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Staatsanwältin Sophia Gassner nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre fünf Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht 16 Monaten Haft.
Bei der Tat 19 Jahre alt
Nach den gerichtlichen Feststellungen vergriff sich der damals 19 Jahre alte Babysitter im August 2012 im Bezirk Feldkirch in seinem Bett an einem sechs Jahre alten Buben und berührte ihn im Intimbereich.
Über den Angeklagten wurde ein fünfjähriges Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen verhängt. Zudem hat er Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Vergehen von sich aus zugegeben
Dass keine zu verbüßenden Gefängnisstrafe verhängt wurde, begründete Richter Nußbaumer so: Der Angeklagte habe die Tat vor Kurzem bei einer polizeilichen Einvernahme zu einem anderen Vorfall von sich aus zugegeben. 2012 habe er den Vorwurf noch bestritten. Zudem liege die Tat schon lange zurück. Des Weiteren sei der Angeklagte unbescholten und zur Tatzeit erst ein junger Erwachsener gewesen. Deswegen sei es zur Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit noch vertretbar, ihn keine Haftstrafe verbüßen zu lassen.
Der ledige Mann hatte als Babysitter inseriert und war danach auch bei der Wasserrettung und als Bademeister tätig.