Wirtschaft

Der vorletzte Schuldspruch für einen Hypo-Manager

13.07.2023 • 12:32 Uhr
Die Hypo ist immer noch ein Gerichtsfall.
Die Hypo ist immer noch ein Gerichtsfall. Weichselbraun

Josef Kircher stand zum sechsten Mal in einer Hypo-Causa vor Gericht.

Er hatte unter den Hypo-Vorständen immer den Ruf des Zuvorkommenden, des freundlichen Gesichts der Bank, wenngleich sein Geschäftsfeld eigentlich das Leasing und weniger das klassische Bankgeschäft war: Josef Kircher. Am Mittwoch stand Kircher in Klagenfurt vor Gericht – neuerlich. Denn mit der Verstaatlichung der Hypo Alpe Adria in der Nacht des 14. Dezembers 2009 rückte Kircher – wie die beiden langjährigen Vorstände Günter Striedinger und Wolfgang Kulterer – endgültig in den Fokus der Staatsanwaltschaft. Fünf Mal bereits wurde er schuldig gesprochen, in Summe waren es 95 Monate Freiheitsstrafe, von denen ihm zwölf wegen seiner umfassenden Geständnisse, seines Generalvergleichs mit der Hypo und der seither untadeligen Lebensführung nachgesehen wurden. Der Schaden, der ihm in den Prozessen zugerechnet wurde: 34 Millionen Euro. “Ich hatte lange eine Fußfessel, war aber nie im Gefängnis”, erzählt Kircher in einer Verhandlungspause. “Dafür ist alles, was ich je besessen habe, in Verteidigungs- und Gerichtskosten geflossen.”

Vor Richter Oliver Kriz, der dem Schöffensenat vorsitzt, kämpft Kircher gar nicht mehr um einen Freispruch, er bekennt sich, wie in der Vergangenheit auch schon, umfassend schuldig. Staatsanwalt Andreas Höbl wirft Kircher vor, bei der Bewilligung von zwei Krediten rechtswidrig gehandelt zu haben: 2003 hatte die Hypo International einen Kredit in Höhe von 3,5 Millionen Euro an ein kroatisches Unternehmen vergeben, drei Jahre später folgte ein weiterer Kredit in Höhe von 2,1 Millionen Euro. Das neu gegründete Unternehmen hätte Mineralwasser abfüllen und vertreiben sollen, daraus war aber nichts geworden.

Kircher selbst war damals für den Leasingbereich zuständig, hat an einer Sitzung des Kreditausschusses zu dem kroatischen Kreditnehmer teilgenommen und auch eine Unterschrift geleistet. Dabei habe er – der nicht mit dem Kreditnehmer vertraut war – aber auf die anderen Mitglieder des Gremiums vertraut. Er habe keine Zeichnungsberechtigung besessen: “Hätte ich nicht unterschrieben, wäre der Kredit trotzdem bewilligt worden.”

Im Rückblick stellt sich auch für Kircher die Sache anders dar: “Ich hätte aufgrund der vorliegenden Infos den Antrag zurückstellen oder von ihm absehen sollen.” Die Informationen über die fehlenden Eigenmittel hätten ihn veranlassen sollen, “dass ich meine Unterschrift nicht setze”, auch
die Tatsache, dass das Unternehmen schon zwei Jahre zuvor den
Betrieb aufnehmen hätte sollen, was aber nicht geschehen war, hätte
ihm zu denken geben müssen.

“Mein vorletztes Urteil”

Kriz verurteilte Kircher schließlich zu fünf Monaten Haft, auf ein Rechtsmittel wurde verzichtet. Ein Teilaspekt der Causa wird noch Ende August verhandelt. “Das ist dann mein letzter Schuldspruch. Die Verfahren sind dann durch, mehr als zehn Jahre kann ich nicht bekommen”, resümiert Kircher. Heute habe er ein geringes Einkommen, arbeite beratend bei Bauprojekten im Ausland.

Nach dem zu erwartenden siebenten Urteil Ende August sei Kircher dann in dem Status, den Wolfgang Kulterer und Günter Striedinger bereits jetzt hätten. “Denn eigentlich hätte auch Striedinger neben mir auf der Anklagebank sitzen müssen, aber wozu soll man ihn noch verurteilen? Er hat sein Strafmaximum erreicht.” Und Schuldsprüche ohne Strafe gibt es am Landesgericht Klagenfurt augenscheinlich nicht.

Hintergrund: Wie addieren sich Zusatzstrafen

Ausgangspunkt für die Obergrenze an Strafen ist § 31 des Strafgesetzbuches. Dort steht:

Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.

Da die schwere Untreue (§153 StGB) mit bis zu zehn Jahren Haft sanktioniert ist, ist diese Strafhöhe auch die faktische Obergrenze für die ehemaligen Hypo-Manager.