Aus Geldstrafe wurden vier Monate Gefängnis

Berufungsgericht setzte nun rechtskräftig Haftstrafe fest.
Welche Strafe ist für den mit 18 Vorstrafen belasteten Angeklagten angemessen, der eine Sachbeschädigung zu verantworten hat? Diese Frage beantworteten die Gerichte höchst unterschiedlich. Das Erstgericht verhängte eine Geldstrafe, das Zweitgericht eine zu verbüßende Haftstrafe.
Angeklagter ist geständig
Der geständige Angeklagte hat im April 2021 in einer Unterländer Wohngemeinschaft zwei Türen eingetreten und dabei einen Schaden von 800 Euro verursacht. Für das dadurch begangene Vergehen der Sachbeschädigung gewährte das Bezirksgericht Bregenz dem vorbestraften Arbeitslosen im November 2021 eine Geldstrafe von 400 Euro (100 Tagessätze zu je 4 Euro).
Zehn einschlägige Vorstrafen. In der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde nun über den 31-Jährigen eine Gefängnisstrafe von vier Monaten verhängt. Das Urteil des Berufungssenats unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte ist bereits rechtskräftig.
Zahlreiche Vorstrafen
Angesichts von zehn einschlägigen Vorstrafen sei eine Geldstrafe bei Weitem nicht ausreichend, sagte die Landesgerichtspräsidentin in ihrer Urteilsbegründung, zumal wegen der Rückfälligkeit des Angeklagten eine Strafschärfung vorzunehmen sei. Denn er sei in den fünf Jahren vor der Tat bereits zumindest zwei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Deshalb erhöhe sich die mögliche Höchststrafe um die Hälfte, von sechs auf neun Monate Haft. Zudem sei der Täter rasch rückfällig geworden. Angesichts seiner vielen Vorstrafen sei eine bedingte, auf Bewährung nachgesehene Haftstrafe nicht mehr möglich.
Der Berufungssenat gab der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge. Der Leitende Staatsanwalt Wilfried Siegele sagte, die vom Bezirksgericht verhängte Geldstrafe würde passen, wenn der Täter bloß eine oder zwei Vorstrafen hätte, aber nicht bei 18 Vorstrafen, davon viele einschlägige. Da sei eine unbedingte Freiheitsstrafe erforderlich und der Widerruf von sechs ursprünglich bedingt gewährten sechs Haftmonaten aus einer Vorstrafe. Die Zweitrichter sahen allerdings davon ab, den Angeklagten auch noch die offene Vorstrafe verbüßen zu lassen.
„Zeit im Gefängnis nutzen“. Der Angeklagte sagte, er verstehe nicht, warum er wieder ins Gefängnis müsse. Gefängnis sei doch das Gegenteil von dem, was Menschen bräuchten. Er solle die Zeit im Gefängnis nutzen, merkte Richterin Prechtl-Marte an. „Was soll ich im Gefängnis nutzen?“, erwiderte der 31-Jährige.