Bereits 45 BH-Strafen: Entzug der Konzession

Grenzüberschreitend tätiger Gütertransportunternehmer darf sein Gewerbe nicht mehr ausüben.
Nicht weniger als 45 Verwaltungsgeldstrafen nach Verkehrsdelikten hat der Transportunternehmer in den letzten Jahren erhalten. Deshalb wurde dem über vier Fahrzeuge verfügenden Vorarlberger seine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr entzogen. Seinen Gewerbeschein muss er abgeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Denn in letzter Instanz war auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Ansicht, dass schwerwiegende Verstöße vorliegen und daher die nach dem Güterbeförderungsgesetz notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Wiener Höchstgericht wies die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts zurück. Das Gericht in Bregenz hatte in zweiter Instanz der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung keine Folge gegeben. Das Landesverwaltungsgericht merkte an, eine mögliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei im Entziehungsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung.
Vielzahl an Rechtsverletzungen
Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße sah auch der Verwaltungsgerichtshof wegen der Vielzahl der geringfügigen Rechtsverletzungen mit Geldstrafen im zwei- und dreistelligen Bereich für erfüllt an. Dabei komme es nicht nur auf die in Ausübung des Gewerbes begangenen Gesetzesübertretungen an, so der VwGH. Entscheidend sei, dass sich aus der Vielzahl von Verstößen der Schluss ziehen lasse, der Konzessionsinhaber sei nicht mehr als zuverlässig einzustufen.
BH-Geldstrafen wurden beispielsweise deshalb verhängt: Ruhezeiten wurden nicht eingehalten, Reifen waren abgefahren, der digitale Fahrtenschreiber war nicht in Betrieb, Dokumente wurden nicht mitgeführt, die Begutachtungsplakette war nicht angebracht, das Gesamtgewicht des Fahrzeugs wurde ebenso überschritten wie Tempolimits, über den Lenker wurde keine Auskunft erteilt, telefoniert wurde während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung, mitfahrende Kinder wurden nicht gesichert.
Negativ ins Gewicht fielen auch Sanktionen nach Fahrten mit Privatautos und von Familienangehörigen und Mitarbeitern begangene Verkehrsübertretungen. Mangelndes Verantwortungsbewusstsein wurde dem Transportunternehmer auch deshalb bescheinigt, weil er angab, seine Frau habe ihn zeitweilig über seine Strafbescheide nicht informiert.