_Homepage

Kinderbetreuungsgeld: Tippfehler mit Folgen

16.04.2022 • 18:03 Uhr
Symbolbild<span class="copyright">dpa</span>
Symbolbilddpa

Vater gab bei Mailadresse falschen Buchstaben ein, sodass ÖGK Nachweis über Untersuchung nicht erhielt.

Wegen seines Tippfehlers muss der klagende Vater aus dem Bezirk Dornbirn der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) 1300 Euro an bezogenem Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen. Das habe das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) entschieden, teilte Norbert Stütler als Sprecher des Landesgerichts Feldkirch mit. Das Urteil kann noch beim OGH bekämpft werden.
Der für die Betreuung seiner Kinder karenzierte Vater hatte versucht, der ÖGK den für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erforderlichen Nachweis über die erfolgte Untersuchung eines Kindes für den Mutter-Kind-Pass zukommen zu lassen. Dabei gab er bei der Mailadresse irrtümlich einen falschen Buchstaben ein. Statt „oegk“ schrieb er „oefk“. So kam die Mail nicht bei der ÖGK an, sondern bei der Österreichischen Fleischkontrolle für Schlachtbetriebe.

Zu spät geschickt

Der Kläger sagte vor Gericht, er habe danach bei der ÖGK angerufen und um eine Bestätigung für das verschickte Schreiben gebeten. Bei der ÖGK habe er die Auskunft erhalten, man werde sich bei ihm melden, falls etwas nicht passe. Nachdem er von seiner falschen Adressierung erfahren hatte, schickte der Kindesvater den Untersuchungsnachweis an die richtige Adresse. Aber erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, zitierte Stütler aus dem OLG-Urteil. Die Berufungsrichter hätten die Klage abgewiesen, weil kein fristgerecht eingebrachter Nachweis über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorliege.

In erster Instanz in dem Sozialrechtsverfahren habe das Landesgericht Feldkirch, so Stütler, der Klage auf Feststellung, dass kein Rückersatz zu leisten sei, stattgeben. Der Senat unter dem Vorsitz von Richterin Feyza Karagüzel vertrat die Ansicht, dass wegen des Formfehlers mit dem falschen Buchstaben das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückzuzahlen sei. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf, woraufhin das Landesgericht auf seiner Entscheidung beharrte. Danach wies das Berufungsgericht die Klage wieder ab.
Anhängig ist in einem anderen Sozialrechtsprozess am Landesgericht die Klage der Partnerin des Mannes aus dem Bezirk Dornbirn. Der Senat unter dem Vorsitz von Richter Gabriel Rüdisser entschied, dass trotz des Tippfehlers die karenziert gewesene Klägerin ihr Kinderbetreuungsgeld von 1300 Euro der ÖGK nicht zurückzahlen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ÖGK hat dagegen Berufung angemeldet.