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Geschäftsführer zweigte mehr als 50.000 Euro ab

04.05.2022 • 18:07 Uhr
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Noch kein Urteil in Schöffenprozess gegen unbescholtenen Angeklagten, der teilweise geständig ist.

Der unbescholtene Angeklagte gab vor Gericht zu, dass er als damaliger Geschäftsführer Firmeneinnahmen verbotenerweise privat vereinnahmt hat. Den von ihm dabei angerichteten Schaden schätzte der 37-Jährige mit rund 51.000 Euro ein. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, zwischen 2015 und 2020 das Unterländer Unternehmen um mehr als 50.000 und weniger als 300.000 Euro geschädigt zu haben. Der Strafrahmen für das angeklagte Vergehen der Untreue würde für den Fall eines Schuldspruchs bis zu drei Jahre Gefängnis betragen.

Im Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch erging am Mittwoch noch kein Urteil. Die Verhandlung wird im Juni fortgesetzt werden. Richter Dietmar Nußbaumer deutete an, dass die von Verteidiger Alexander Juen beantragte Diversion gewährt werden könnte, sollte  eine Wiedergutmachung des Schadens erfolgen.

Angeklagter teilweise geständig

Der Angeklagte sagte, er sei teilweise schuldig. Er habe phasenweise Einnahmen nicht verbuchen lassen und sich so bereichert. Nicht schuldig sei er hingegen, was die weiteren Vorwürfe anbelangt. Dem ehemaligen Geschäftsführer und Mitgesellschafter des Unternehmens wird auch zur Last gelegt, er habe mit der Firmenkreditkarte private Einkäufe bezahlt und dafür 4100 Euro ausgegeben. Des Weiteren soll er nach Darstellung der Anklagebehörde versucht haben, ohne Absprache mit den Mitgesellschaftern ein Firmenauto zu verkaufen und den Verkaufserlös zu behalten.

Der Angeklagte gab dazu zu Protokoll, er habe die Firmenkreditkarte nicht privat verwendet, sondern damit etwa für das Unternehmen eine Uhr gekauft. Mit dem Geld aus dem Autoverkauf habe er den von ihm aufgenommenen Kredit für das Fahrzeug tilgen wollen.

Verteidiger Juen sagte, die Gegenforderung übersteige den angerichteten Schaden. Denn seinem Mandanten würden als Entschädigung für die Abberufung als Geschäftsführer und Gesellschafter 330.000 Euro zustehen.