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Zu wenig gearbeitet: Täter nun vorbestraft

24.05.2022 • 17:00 Uhr
Symbolbild<span class="copyright">klaus klaus hartinger</span>
Symbolbildklaus klaus hartinger

Geldstrafe für 17-Jährigen, der bei Einbruchsdiebstahl zumindest 2,30 Euro erbeutet haben soll.

Am Aufbrechen einer Zeitungskasse mit einer Beute von zumindest 2,30 Euro hat der 17-jährige Angeklagte nach Ansicht der Richterin im Mai 2021 in Feldkirch zusammen drei Mittätern mitgewirkt. Wegen Einbruchsdiebstahls wurde der unbescholtene Hilfsarbeiter am Dienstag am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1400 Euro (140 Tagessätze zu je 10 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 700 Euro. Das Urteil, das der Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig, denn die Staatsanwältin nahm zur Strafhöhe drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe für den Jugendlichen wäre eineinhalb Jahre Gefängnis gewesen.

Urteil nicht rechtskräftig

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, gilt der Jugendliche als vorbestraft. Die Vorstrafe wäre ihm erspart geblieben, wenn er das diversionelle Angebot der Staatsanwaltschaft  angenommen hätte. Das Strafverfahren wäre eingestellt worden, wenn der Beschuldigte 40 Stunden gemeinnützige Gratisarbeit geleistet hätte. Der Heranwachsende hat aber nur 17 Sozialstunden verrichtet. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft gegen ihn doch Anklage erhoben. Die geleisteten Arbeitsstunden wurden auf die Geldstrafe angerechnet.

Richterin Sabrina Tagwercher hielt die Angaben eines 15-jährigen Zeugen für glaubwürdig, der sich selbst und den Angeklagten belastete. Zudem sei der Angeklagte davongerannt, als die Polizei am Tatort erschienen sei, merkte die Strafrichterin an.

Er sei nur deshalb gerannt, um seinen Bus nicht zu verpassen, gab der Angeklagte zu Protokoll. An dem Einbruchsdiebstahl sei er nicht beteiligt gewesen. Teilweise schuldig sei er deswegen, weil er als Augenzeuge die Straftat nicht gemeldet habe. Verteidiger Thomas Raneburger beantragte einen Freispruch, zumal der Belastungszeuge auch einen zur Tatzeit in der Türkei weilenden Bekannten zu Unrecht als Mittäter angegeben habe.