Beklagter Brandstifter: Klage zurückgezogen

Zivilprozess um Schadenersatz mit Verzicht auf eingeklagte Ansprüche ohne Urteil beendet: Kläger behauptet nun nicht mehr, verurteilter Brandstifter habe auch bei ihm Feuer gelegt.
Der Arbeitslose hat im März 2022 in Bregenz einen Teil des Hafengebäudes angezündet und mit einer Brandlegung in der Nähe des Dornbirner Bahnhofs dafür gesorgt, dass die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf ein Firmengebäude verhindern musste. Weil er nach Ansicht der Richter zu den Tatzeiten zurechnungsunfähig war, wurde der psychisch Kranke im September 2022 strafrechtlich zur Behandlung in die Psychiatrie eingewiesen.
In einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch wurde ihm eine weitere Brandstiftung vorgeworfen. Demnach soll der Beklagte Ende Februar 2022 in seiner Unterländer Heimatgemeinde das Auto des Klägers abgefackelt haben. Der Kläger forderte als Schadenersatz 15.000 Euro. Nun hat der Kläger nach mehreren Verhandlungen die Klage zurückgezogen und auf seine geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Damit ging der Zivilprozess ohne Urteil zu Ende. Die für August angesetzte nächste Verhandlung findet nicht statt.
Tat bestritten
Der Beklagte bestreitet, auch das Auto angezündet zu haben. Zur Tatzeit habe er sich nachweisbar in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines steirischen Krankenhaus befunden, sagte der türkischstämmige 26-Jährige.
Dem Beklagten drohte allerdings zeitweilig aus verfahrensrechtlichen Gründen selbst dann eine zivilrechtliche Verurteilung, sollte das Gericht feststellen, dass er das Auto des Klägers nicht angezündet hat. Denn der Beklagte hat zu spät auf die Zustellung der Klage an ihn reagiert. Die vierwöchige Einspruchsfrist hat er ungenutzt verstreichen lassen. Deshalb wurde aus der Klagsforderung automatisch ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl. Er wurde damit ohne Zivilprozess zur Schadenersatzzahlung verpflichtet.
Im Juni hob aber Zivilrichterin Larissa Bachmayer mit ihrem Beschluss die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls auf. Demnach war der Beklagte bei der Zustellung der Klage nicht zurechnungsfähig und daher nicht handlungs- und prozessfähig. Weil er damals stationär Patient in der Psychiatrie im Landeskrankenhaus Rankweil war. Der Beschluss führte dazu, dass der Zivilprozess weiterzuführen gewesen wäre, mit der Frage, ob der Beklagte das Auto des Klägers angezündet hat oder nicht. Beklagtenvertreter Helgar Schneider forderte wegen des Alibis seines Mandanten den Kläger schon vor einiger Zeit dazu auf, die aussichtslose Klage zurückzuziehen.