Überflutung: Gemeinde erhält Geld von Bürgerin

Tiefgarage der Gemeinde Mittelberg wurde auch deshalb überschwemmt, weil Nachbarin ihren Kanalschacht verschloss. Sie haftet für die Hälfte des Schadens, urteilte der OGH.
Bei starken Regenfällen im Juni 2022 wurde eine Tiefgarage eines Gebäudes der Kleinwalsertaler Gemeinde Mittelberg überschwemmt. Die dabei entstandenen Schäden bezifferte die Gemeinde mit rund 8000 Euro.
Die Hälfte davon fordert die klagende Gemeinde in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch von einer beklagten Bürgerin der Gemeinde.
Zwischenurteil
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Zwischenurteil, dass die beklagte Grundstücksnachbarin der Gemeinde dem Grunde nach für die Hälfte der Wasserschäden zu haften hat. Über die Höhe des Schadens wird am Landesgericht noch verhandelt.
Zudem urteilte das Höchstgericht in Wien, dass die Beklagte die Abstopfung des Kanalschachts auf ihrem Grundstück zu beseitigen und Abstopfungen des Kanalschachts zu unterlassen hat.
Auch wegen des Verschlusses des Kanalschachts auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück der Beklagten rann nach den gerichtlichen Feststellungen Wasser bei dem starken Regen vor drei Jahren in die Tiefgarage der Gemeinde. Demnach kam es aber auch wegen bautechnischer Mängel bei der Tiefgarage zu der Überschwemmung.
Das Wasser floss dem Urteil zufolge von einer Straße der Gemeinde über Leitungen zum verschlossenen Kanalschacht der Grundstücksnachbarin und verursachte dort einen Rückstau, der letztlich mit zur Überflutung führte.
Leitungsrecht
Das Recht auf Wasserleitungen über das Grundstück der Beklagten habe die klagende Gemeinde seit 1978 ersessen, meint der zuständige OGH-Senat. Deshalb hätte die Beklagte ihren Kanalschacht nicht abstopfen dürfen.
Die beklagte Frau sagte, sie habe ihren Kanalschacht verschlossen, weil ohne ihre Einwilligung Wasser von andren Grundstücken über ihr Grundstück geleitet werde. Sie stellt in dem Zivilprozess Gegenforderungen an die klagende Gemeinde. Weil abgeleitetes Wasser der Gemeinde auf ihrem Grundstück Schäden verursache.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Bürgerin gegen das Urteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) keine Folge. Das OLG änderte in seiner Berufungsentscheidung das Urteil des Landesgerichts teilweise ab.
Das Landesgericht gab in seinem erstinstanzlichen Urteil nur dem Beseitigungsbegehren statt. Auch die Schadenersatzklage wurde in Feldkirch abgewiesen. Dazu vertraten das Oberlandesgericht und der Oberste Gerichtshof jedoch eine andere Rechtsmeinung.