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Historisch gewachsen oder reformbedürftig?

21.02.2026 • 09:00 Uhr
Historisch gewachsen oder reformbedürftig?
Landwirt und Gemeinderat Simon Vetter hinterfragt das Wahlrecht der Landwirtschaftskammer. Vetterhof, Serra, Hartinger, Stiplovsek

Im Wahlrecht der Landwirtschaftskammer dürfen auch Ehepartner, Übergeber und Kleinbetriebe mitentscheiden. Ist das noch zeitgemäß oder historisch gewachsen und legitim?

Ich fand es kurios und amüsant, dass meine Frau Wahlunterlagen erhalten hat“, sagt der Lustenauer Gemeinderat und Landwirt Simon Vetter (Grüne). Seine Frau ist Lehrerin. Wahlberechtigt bei der Landwirtschaftskammer ist sie dennoch, weil sie mit einem Landwirt verheiratet ist.

Für Vetter ist das mehr als eine Anekdote. Das System sei „nach gestern orientiert“ und schütze sich selbst. Er verweist darauf, dass er weder bei der Personalvertretungswahl seiner Frau noch bei ÖH-Wahlen stimmberechtigt sei. „Ich habe keine Patentlösung, aber das sollte hinterfragt werden.“

Damit ist eine Debatte eröffnet, die über einen Einzelfall hinausgeht: Wer soll in der gesetzlichen Interessenvertretung der Land- und Forstwirtschaft mitbestimmen dürfen?

Breiter Wahlkörper

Die Zahlen sind klar. In der Sektion Land- und Forstwirte sind 12.882 Personen wahlberechtigt, in der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer 1749. Insgesamt umfasst der Wahlkörper 14.631 Personen.

Dem stehen laut Angaben der Landwirtschaftskammer unter Verweis auf Statistik Austria 4177 land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegenüber . In einer aktuellen Broschüre der Kammer ist von rund 3300 bäuerlichen Betrieben die Rede. Je nach Definition entsteht somit ein unterschiedliches Bild. Klar ist: Pro Betrieb sind in Vorarlberg mehrere Personen wahlberechtigt.

Familienbetriebe als Leitbild

Landwirtschaftskammer-Präsident Josef Moosbrugger weist die Kritik zurück. „Es sind nicht die Betriebe wahlberechtigt, sondern die Menschen, die dahinterstehen, die bäuerlichen Familien, jene die gemeinsam am Betrieb wirken.“

Auch Ehepartner und Altenteiler seien Teil der betrieblichen Realität. „Sollen Altenteiler, die tagtäglich am Betrieb ihren Mann und ihre Frau stehen, von der Wahl ausgeschlossen werden?“, heißt es weiter . Das Wahlrecht sei „gerade in der heutigen Zeit unverzichtbar“.

Die Struktur der Vorarlberger Landwirtschaft ist kleinteilig. Rund 70 Prozent der Betriebe sind Bergbauernhöfe, nur etwa 20 Prozent werden im Vollerwerb geführt, rund 7700 Personen sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Vorarlberg weist zudem eine stark zersplitterte Eigentümerstruktur auf, allein im Waldbesitz gibt es rund 30.000 wirtschaftliche Einheiten.

Seitens Moosbrugger wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der bäuerliche Familienbetrieb als wirtschaftliche und soziale Einheit die Struktur der Betriebe in Vorarlberg widerspiegle.

Reformdebatte

Während Moosbrugger keinen Reformbedarf sieht, schlägt sein Mitbewerber Robert Blum einen anderen Ton an. Es sei „legitim zu diskutieren, ob das Wahlrecht künftig stärker an die aktive Bewirtschaftung geknüpft werden sollte“, merkt er auf Anfrage der NEUE am Sonntag an. Nach der Wahl solle eine Arbeitsgruppe konkrete Vorschläge erarbeiten.

Reformüberlegungen seien in der Vergangenheit „oftmals ausgebremst“ worden, so Blum. Grundlegende Änderungen würden allerdings eine bundesgesetzliche Anpassung erfordern.

Damit verläuft die Bruchlinie im Wahlkampf nicht nur entlang klassischer agrarpolitischer Themen, sondern auch entlang der Frage, wie die Interessenvertretung selbst zusammengesetzt ist.

Rechtlich zulässig

Verfassungsrechtler Peter Bußjäger sieht im bestehenden Wahlrecht zunächst keinen Verstoß gegen demokratische Grundsätze. Das System sei historisch erklärbar.

„Das Wahlrecht hängt von der Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer ab“, sagt Bußjäger. Der Gesetzgeber habe traditionell die bäuerliche Familie als wirtschaftliche Einheit im Blick gehabt. „In der Landwirtschaft gehört es strukturell dazu, dass mehrere Familienmitglieder am Betrieb mitarbeiten.“

Abwegig sei diese Konstruktion daher nicht. „Grundsätzlich wird man dem Gesetzgeber nicht entgegentreten können“, sagt Bußjäger. Auch wenn sich gesellschaftliche Verhältnisse verändert hätten, sei es „nicht unsachlich“, Ehepartner oder Übergeber einzubeziehen. Gleichzeitig verweist er auf einen entscheidenden Punkt: die niedrige Zugangsschwelle. „Die Schwelle, ob man jemanden als Landwirt ansieht oder nicht, ist sehr niedrig angesetzt.“ Auch sehr kleine Betriebe oder Eigentümer mit geringem landwirtschaftlichem Erwerbsanteil seien wahlberechtigt. Das stabilisiere den bestehenden Wahlkörper. „Das dient offenkundig dazu, das bestehende System zu erhalten“, so Bußjäger. Damit wird auch Vetters Kritik nachvollziehbar. „Ja, das kann ich schon nachvollziehen“, sagt der Verfassungsjurist zur These, das System schütze sich selbst. Gerade die Einbeziehung sehr kleiner Betriebe und ehemaliger Betriebsführer trage dazu bei, die Zahl der Wahlberechtigten hoch zu halten.

Allerdings liege darin kein rechtliches Problem. „Der Landesgesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum“, betont Bußjäger. Er könne etwa definieren, dass nur Betriebe ab einer bestimmten Größe oder mit einem bestimmten Erwerbsanteil als landwirtschaftliche Betriebe gelten. „Man könnte theoretisch auch sagen, als Landwirt gilt nur, wer einen maßgeblichen Teil seines Lebensunterhalts aus der Landwirtschaft bestreitet“, so Bußjäger. Das sei eine politische Entscheidung, keine verfassungsrechtliche Zwangsläufigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Debatte weniger juristisch als vielmehr politisch. „Ob dieses System noch zeitgemäß ist, kann man durchaus hinterfragen“, sagt Bußjäger. Entscheidend sei, ob der Wahlkörper die heutige Realität der bäuerlichen Betriebe angemessen abbilde.

Strukturwandel

Die Debatte fällt in eine Phase struktureller Veränderungen. Nur rund ein Fünftel der Betriebe wird im Vollerwerb geführt. Die durchschnittliche Betriebsgröße liegt deutlich unter jener in Deutschland. Gleichzeitig sind große Teile der Landesfläche Berg- und Schutzwaldgebiete. Die Frage, wer als „aktiver Landwirt“ gilt und wer Teil der Interessenvertretung sein soll, wird vor diesem Hintergrund komplexer.

Vetter sieht genau darin den Kern der Diskussion: „Es sieht nach einem Weiter wie bisher aus und lässt außer Acht, dass sich die Welt weiter gedreht hat.“

14.631

Wahlberechtigte sind bei der Landwirtschaftskammerwahl in Vorarlberg 2026 registriert. 12.882 entfallen auf die Sektion Land- und Forstwirte, 1749 auf die land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. Wahlberechtigt sind nicht nur aktive Betriebsführer, sondern auch Ehepartner, Übergeber und unter bestimmten Voraussetzungen weitere mit dem Betrieb verbundene Personen.

4177

land- und forstwirtschaftliche Betriebe weist die Statistik Austria für Vorarlberg aus.
Die Landwirtschaftskammer verweist auf diese Zahl, um die strukturelle Basis der Interessenvertretung darzustellen. 3300 bäuerliche Betriebe nennt die Landwirtschaftskammer in ihrer aktuellen Broschüre „Zahlen zur Vorarlberger Land- und Fortwirtschaft“ (Stand 2024).

20

Prozent der land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Vorarlberg werden im Vollerwerb geführt. 80 Prozent der Höfe werden im Neben- oder Zuerwerb bewirtschaftet. Die Struktur der Landwirtschaft ist damit stark kleinteilig und vielfach familiengetragen.

7700

Personen sind in Vorarlberg in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Zahl der Wahlberechtigten liegt deutlich über jener der Erwerbstätigen. Das unterstreicht, dass das Wahlrecht nicht an die aktive Berufsausübung geknüpft ist, sondern an die Mitgliedschaft in der Kammer.