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Testament für ungültig erklärt

24.11.2020 • 06:00 Uhr
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Letzte Verfügung war nur mit Heftklammer versehen.

Um das Risiko von Manipulationen weiter zu verringern, ist die Rechtsprechung bei den formalen Vorschriften für Testamente inzwischen strenger geworden. Der Obers­te Gerichtshof (OGH) hat neuerlich in einem Vorarl­berger Erbrechtsverfahren ein fremdhändiges Testament für ungültig erklärt, weil die beschriebenen Blätter zu lose miteinander verbunden waren.
Die kinderlose und ledige Frau aus dem Bezirk Dornbirn hat in ihrem Testament vom September 2019 eine Freundin als Alleinerbin eingesetzt. 2019 ist die Erblasserin gestorben. Ihr Testament wurde nun vom OGH für unwirksam erklärt, weil es den formalen Vorschriften nicht genügt. Deshalb wird nun der Bruder der Verstorbenen zum Alleinerben.

Kein inhaltlicher Hinweis

Das maschinengeschriebene Testament bestand aus drei Blättern, die nur mit einer Heftklammer miteinander verbunden waren. Damit war für die Wiener Höchstrichter eine zusammenhängende Urkunde nicht gegeben. Die Blätter hätten durch Binden, Nähen oder Kleben miteinander verbunden sein müssen, entschied der OGH-Richtersenat. Die bloß mit einer Heftklammer verbundenen Blätter hätte das Höchstgericht dann als gültiges Testament anerkannt, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang ersichtlich gewesen wäre. Dem war aber nicht so. Dafür wäre es nach Ansicht der Richter erforderlich gewesen, dass auch auf dem letzten Blatt, auf dem die Zeugen unterschrieben haben, ein inhaltlicher Hinweis auf das Testament angebracht gewesen wäre. Die angeführte Seitenzahl hielt der OGH für nicht ausreichend.
Der Oberste Gerichtshof hat in dem Gerichtsverfahren über die Feststellung des Erbrechts die Entscheidungen der beiden Vorarlberger Vorinstanzen bestätigt. Nach dem Bezirksgericht Dornbirn hatte auch das Landesgericht Feldkirch das Testament als formungültig eingestuft. Der Revisionsrekurs der Freundin der Erblasserin gegen den Beschluss des Landesgerichts wurde zurückgewiesen.