Trotz Drohung mit Feuer keine Strafe

Psychisch erkrankter Mann war zum Zeitpunkt der Drohung unzurechnungsfähig.
Er werde sein Haus anzünden und abbrennen lassen. Das sagte nach den gerichtlichen Feststellungen der Betroffene im Juli 2020 in Bregenz zu seinem Widersacher. Für die Drohung mit der Brandstiftung gab es dennoch keine strafrechtliche Sanktion. Die Äußerung durfte nicht als Vergehen der gefährlichen Drohung geahndet werden, weil der Mann nach Ansicht des bestellten Gerichtspsychiaters psychisch krank ist und deshalb zur Tatzeit unzurechnungsfähig war. Der psychisch Kranke, dem eine manisch-depressive Erkrankung, eine Abhängigkeit von Cannabis und Gefährlichkeit bescheinigt wurde, durfte aber aus rechtlichen Gründen auch nicht auf unbestimmte Zeit in ein psychiatrisches Krankenhaus oder ein psychiatrisches Gefängnis eingewiesen werden.
Kein Grund für Einweisung
Denn die Strafrichter werteten die angeklagte Äußerung nur als Drohung mit einer Körperverletzung. Damit lag keine Anlasstat für eine Unterbringung in der Psychiatrie vor. Für Körperverletzung beträgt die mögliche Höchststrafe ein Jahr Gefängnis. Für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher muss aber eine Straftat begangen worden sein, für die sich die Strafdrohung auf mehr als ein Jahr Haft beläuft. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch nahm eine Androhung einer Brandstiftung an und damit eine qualifizierte gefährliche Drohung mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Gefängnis.
Ein Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Richard Gschwenter hat im April am Landesgericht Feldkirch den Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig bestätigt. Das Höchstgericht in Wien hat die Nichtigkeitsbeschwerde und die Strafberufung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Nicht wörtlich zu verstehen
Die Feldkircher Richter meinten, die angedrohte Brandstiftung sei nicht wörtlich zu verstehen und müsse im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Der Betroffene habe in seiner manischen Phase enthemmt mehrere Drohungen geschrien. Der Redeschwall sei insgesamt nur als Drohung mit einer Körperverletzung einzustufen. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden, heißt es in der OGH-Entscheidung. Weil keine für eine Einweisung geeignete Straftat vorliege, müsse auf die Frage der Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht mehr eingegangen werden, so die Höchstrichter.