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Als Fisch und Fleisch verboten waren

21.02.2023 • 19:41 Uhr
Zu Aschermittwoch gab und gibt es verschiedene Volksbräuche. Hier wird eine Mutter in einer Illustration von 1872 mit Zweigen von der Asche abgekehrt. <span class="copyright">Anno/ÖNB</span>
Zu Aschermittwoch gab und gibt es verschiedene Volksbräuche. Hier wird eine Mutter in einer Illustration von 1872 mit Zweigen von der Asche abgekehrt. Anno/ÖNB

Der Aschermittwoch galt früher als strenger Fastentag. Die Regeln der katholischen Kirche verboten vieles und kannten noch mehr Ausnahmen.

Der Aschermittwoch markiert den Beginn der 40-tägigen Fastenzeit und wurde in früheren Zeiten streng eingehalten. Die katholischen Bischöfe veröffentlichten jährlich Fastenordnungen, in denen die vom Kirchenvolk eingeforderte Enthaltsamkeit genau geregelt wurde.

Vorgaben und Ausnahmen

So hieß es etwa in der Fastenordnung für das Kirchenjahr 1922/23 der Diözese Brixen, zu der früher auch Vorarlberg zählte, dass in der Fastenzeit alle Katholiken im Alter von über sieben Jahren an Mittwochen, Freitagen und Samstagen auf Fleisch verzichten müssten. Alle zwischen 21 und 60 Jahren mussten den Rest der Fastenzeit außer an den Sonntagen auch das sogenannte Abbruchfasten praktizieren. An diesen Tagen durfte nur eine sättigende Mahlzeit eingenommen werden. Die übrigen Mahlzeiten durfte man zwar beginnen, musste sie aber abbrechen, bevor man satt war.

Von diesen religiösen Regeln gab es auch allerlei Ausnahmen, etwa für Markttage oder Gedenktage örtlicher Kirchenheiligen. Reisende mussten in Gasthäusern außerdem nur am Heiligen Abend, am Aschermittwoch, am Karfreitag und am Pfingstsamstag fasten. Dasselbe galt für Fabriks-, Bergwerks- und Salinenarbeiter, Eisenbahner auf Fahrt oder Kurgäste. Gendarmen und Mitglieder der Zollwache mussten sogar nur am Karfreitag und am Heiligen Abend fasten. Zudem konnte der Ortspfarrer in begründeten Fällen Ausnahmen von der Fastenpflicht gewähren. Die kirchliche Obrigkeit mahnte, „das im Verhältnis zu früheren Fällen wesentlich gemilderte Fastengebot im Geiste wahrer Buße genau einzuhalten“.

Schwierige Vorgaben

Tatsächlich war die Fastenordnung der Jahre 1907/1908 noch komplexer gewesen. Demnach durften Katholiken, denen etwa wegen einer Erkrankung ein Dispens vom Fleischfasten erteilt worden war, beim Abbruchfasten, das sie nach wie vor einhalten mussten, zwar Fleisch, aber nicht gleichzeitig Fisch essen. Aber auch damals hatte die Kirche gemahnt, sich nur ja an diese Regeln zu halten, weil auch sie viel kulanter seien als die bis dahin gültigen.

Im 19. Jahrhundert hatte die Kirche deutlich mehr Abbruch-Fasttage verordnet, so etwa beim Fest Johannes des Täufers (23. Juni) aber nur dann, wenn vor Ort auch am 24. gefastet wurde. Auch der Gründonnerstag, an dem in späteren Jahren Fleisch gegessen werden durfte, war damals noch ein strenger Fasten­tag, an dem Fleischverzicht angesagt und nur eine sättigende Mahlzeit gestattet war. Mancherorts war auch am Fest des Landespatrons das Fleischessen verboten.

Tierisches Fett

Großzügig erlaubte die Diözese Königgrätz 1888 jedoch, dass Speisen auch an Fas­tentagen mit tierischem Fett zubereitet werden durften, weil die Preise für Butter so hoch waren. Die Fastenordnungen und ihre Einhaltung im Familienleben wie im Beamtenapparat waren regelmäßig Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Als 1857 eine liberale Zeitung behauptete, der Wiener Erzbischof habe verkündet, der gemeinsame Verzehr von Fleisch und Fisch sei eine „Todsünde“ und Versuche unternommen, den Staat zur Durchsetzung dieser Anordnungen zu bewegen, konterte die „Wiener Zeitung“: Dass der Erzbischof staatliches Einschreiten zur Durchsetzung verlangt habe, sei eine Erfindung. Außerdem befolge man in Wien eine jahrzehntealte „sehr gelinde“ Fastenordnung.