5400 Euro Strafe für geplante Drogendeals

Angeklagter gab vor Gericht erfolglos an, er habe nichts von den 436 Gramm Marihuana in einer fremder Sporttasche gewusst.
Wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde der unbescholtene Berufstätige am Mittwoch in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 5400 Euro (300 Tagessätze zu je 18 Euro) verurteilt. Das Urteil, mit dem der von Stefan Denifl verteidigte Angeklagte und die Staatsanwältin einverstanden waren, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht fünf Monaten Haft.
Beträchtliche Drogenmenge
Nach Ansicht des Richters verfügte der 18-Jährige über 436 Gramm Marihuana im Wert von 4300 Euro, die er verkaufen wollte. Wegen der beträchtlichen Drogenmenge könne die Geldstrafe nicht teilbedingt verhängt werden, meinte der Strafrichter.
Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig, und beantragte einen Freispruch. Der Unterländer gab an, das Rauschgift habe nicht ihm gehört. Er habe von einem flüchtigen Bekannten eine Sporttasche zur vorübergehenden Verwahrung übergeben bekommen. Er habe nicht gewusst, dass sich darin Marihuana befindet. Er sei von Sportsachen in der Sporttasche ausgegangen.
Angeklagter unglaubwürdig
Der Richter hielt aber die Angaben des Angeklagten für unglaubwürdig. Das auch deshalb, weil der 18-Jährige den angeblichen Besitzer der Sporttasche vor der Polizei und vor Gericht unterschiedlich beschrieben habe. Zudem hätte er den Geruch von Marihuana im Keller wahrnehmen müssen, in dem die Sporttasche mit dem Suchtgift verwahrt war. Eine Zeugin sagte, sie habe sofort Marihuana gerochen, als die Kellertür geöffnet worden sei.
Verteidiger Denifl fragte im Gerichtssaal, ob denn ein Mann mit dem vom Angeklagten angegebenen Vornamen, der seinem Mandanten die Sporttasche übergeben habe, amtsbekannt sei. Der Strafrichterichter antwortete im Spaß, unter diesem Vornamen sei nur ein hochrangiger Vertreter der Vorarlberger Justiz amtsbekannt, aber nicht als Straftäter.