Schopf stand zu nah am Bach

Im Bregenzerwald müssen ein Schopf und eine Ufermauer abgerissen werden.
In Andelsbuch, dort wo der Reihe nach Gräben in den Brühlbach entwässern, steht an einer dieser Mündungen ein Holzschuppen, der dort nicht stehen dürfte. So zumindest sah es die Bezirkshauptmannschaft Bregenz und so sieht es nun auch das Landesverwaltungsgericht (LVwG).
Anfang des Jahrhunderts hatten die Anrainer im Abstand von einem Meter zu Graben und Bach den sieben Meter langen und 2,8 Meter breiten Schopf errichtet. Außerdem befestigten sie 2019 die Uferböschung mit Wasserbausteinen, die sie mit Beton verfugten. „Durch die Errichtung des Schuppens wurden gewässerbeschattende Gehölze entfernt und wurde aufgrund der Flächeninanspruchnahme ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert“, hielt das LVwG in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit Berufung auf einen Gutachter fest. Auch könne durch die Uferbefestigung „keine natürliche Vegetation mehr aufkommen“. In der Nähe der Gewässer wurde darüber hinaus Grünmüll abgelagert, auf dem sich Goldruten – eine invasive Pflanzenart und ursprünglich nicht einheimischer Neophyt – breitmachten.
Dass es deshalb ein naturschutzrechtliches Problem geben könnte, dürfte aber erst jüngst, vermutlich im Zusammenhang mit der Uferbefestigung, aufgekommen sein. Nach fast zwanzigjährigem Bestehen wurde auch der Schopf nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zur Bewilligung an die BH Bregenz angezeigt. Das Landesgesetz schreibt nämlich eine Genehmigungspflicht für Landschaftsveränderungen vor, die in einem zehn Meter breiten Streifen um ein Fließgewässer vorgenommen werden. In einer etwaigen Bauverhandlung hätte die Naturschutzthematik aufkommen können – so jemals eine stattgefunden hatte.
Erfolglose Anträge
Nun musste die BH nachträglich über die Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und der Ufermauer entscheiden. Doch der beigezogene Sachverständiger sah nicht nur „massive Ufersicherungen“, sondern hielt auch den Standort des Schopfs für zu nah am Gewässer gelegen, woraufhin die Behörde ein erweitertes Verfahren einleitete und den Grundstückseigentümern nicht nur den Abriss des Schopfs und das Abtragen der Uferbefestigung auftrug, sondern auch die Entfernung der invasiven Goldruten, die sich auf dem Grünmüll breitgemacht hatten. Außerdem müssten sie in den nächsten drei Jahren Kontrollen durchführen und etwaige, erneut sprießende Neophyten entfernen.
Dagegen wehrten sich diese erfolglos vor dem Landesverwaltungsgericht. Sie wollten vor allem das Abtragen der Uferbefestigung und der Pflanzen vermeiden. Beim Schopf war bereits ein Nachfolgerbau in Planung, der weiter vom Ufer weg stehen sollte und bei der Bezirkshauptmannschaft keine natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bedenken erweckte.
Auch einen Ersatzlebensraum für die per Uferverbauung verdrängten Tier- und Pflanzenarten könne man nur dann bewilligen, „wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich“ sei, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei ein Rückbau der Anlagen aber möglich. Daher wurden die Verfügungen der Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen bestätigt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde vom LVwG ausgeschlossen.