Anklage: Fremder Frau lange in Brust gebissen

Wegen Sexualdelikten vorbestrafter 33-Jähriger soll bei einer Feldkircher Bushaltestelle Frau geschlechtlich genötigt haben.
Wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung und der Vergehen der öffentlichen geschlechtlichen Handlungen hat die Staatsanwaltschaft den 33-jährigen Afghanen am Landesgericht Feldkirch angeklagt. Das bestätigte am Donnerstag auf Anfrage Gerichtssprecher Dietmar Nußbaumer. Allerdings werde noch ein psychiatrisches Gutachten zur Frage erstellt, ob beim unter Erwachsenenvertretung gestellten Vorbestraften die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Psychiatrie vorliegen. Auch deshalb liege noch kein Prozesstermin vor.
Drei Vorstrafen wegen Sexualdelikten
Dem mit drei Vorstrafen wegen Sexualdelikten belasteten Angeklagten werde zur Last gelegt, er habe am 4. Jänner in Feldkirch eine geschlechtliche Nötigung begangen, teilte Nußbaumer mit. Der Afghane habe nach Darstellung der Staatsanwaltschaft bei der Bushaltestelle beim Katzenturm eine ihm fremde Frau festgehalten und ihr zumindest 50 Sekunden lang in die bekleidete rechte Brust gebissen. Noch am selben Tag sei der Beschuldigte festgenommen und danach in der Justizanstalt Feldkirch in Untersuchungshaft genommen worden.
Angeklagt worden sei der 33-Jährige, so der Gerichtssprecher, auch wegen öffentlicher geschlechtlicher Handlungen, begangen am 5. September 2022 in öffentlichen Verkehrsmitteln. Dazu werde ihm vorgeworfen, er habe vor anderen Fahrgästen in einem Bus in Dornbirn und auch in einem Zug in Feldkirch über der Hose seinen Penis gestreichelt.
Psychatrisches Gutachten
Sollte das psychiatrische Gutachten ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Psychiatrie nicht vorliegen, würde am Landesgericht in einem Schöffenprozess unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer über die Anklage entschieden werden. Für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne der Anklage würde der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis betragen.
Falls der psychiatrische Sachverständige eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bei der angeklagten geschlechtlichen Nötigung feststellt, die weitere schwere Straftaten befürchten lässt, und eine Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum empfiehlt, würde aus dem Angeklagten ein Betroffener werden. Dann würde das Schöffengericht entscheiden, ob als Anlasstat eine geschlechtliche Nötigung vorliegt, die eine Einweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses oder eines Gefängnisses notwendig macht.