Keine Strafe nach Steuerhinterziehung

Selbstanzeige erstattet: Steuerpflichtiger wusste nicht, dass Abgabenhinterziehung entdeckt wurde, so das Gericht.
Unstrittig ist, dass Steuerhinterziehung begangen wurde. Strittig ist, ob rechtzeitig Selbstanzeige erstattet wurde und daher von einer Strafe abgesehen werden kann oder nicht.
Nach dem Finanzamt Bregenz entschied in zweiter Instanz auch das Bundesfinanzgericht in Feldkirch, dass die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung rechtzeitig vorgenommen wurde. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wurde keine Folge gegeben. Das Finanzstrafverfahren wurde eingestellt, da die vorgeschriebene Steuernachzahlung von 50.000 Euro erfolgt ist. Die Entscheidung kann mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Auch das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass dem Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige nicht bekannt war, dass seine Tat bereits zumindest zum Teil entdeckt war.
Der beschuldigte EU-Westeuropäer lebt seit 2014 in Österreich. Zwischen 2014 und 2018 legte er dem Finanzamt in Österreich keine Einkommensteuererklärungen vor, sondern nur Lohnzettel als unselbstständig Beschäftigter. Über EU-Amtshilfe erfuhr das Finanzamt aber, dass der EU-Ausländer in Brüssel und Frankfurt über Bankkonten mit Wertpapieren in Millionenhöhe verfügte.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Steuerpflichtigen, allfällige ausländische Kapitaleinkünfte bekanntzugeben. Wenige Tage später erstattete der Mann, der inzwischen als Geschäftsführer eines Unternehmens in Österreich tätig war, Selbstanzeige.
Das schriftliche Ergänzungsersuchen des Finanzamts sei aber derart allgemein gehalten gewesen, dass der Steuerpflichtige nicht davon ausgehen musste, dass seine unversteuerten ausländischen Kapitaleinkünfte entdeckt wurden, meint das Bundesfinanzgericht.
Gegenteiliger Ansicht ist der Amtsbeauftragte des Finanzamts. Er beantragte eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung, bislang vergeblich.