BH-Fehler: Keine Tierquälerei-Strafe

Landesverwaltungsgericht stellte Verfahren ein: Weil im BH-Strafbescheid nicht angeführt wurde, Frau habe ihrem Hund durchs Einsperren im heißen Auto Schmerzen zugefügt.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg bei der Formulierung ihres Strafbescheids nach dem Tierschutzgesetz im Juli 2022 Fehler gemacht. Deshalb hob das Gericht in Bregenz jetzt den Strafbescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Damit wurde der Beschwerde der von der Anwaltskanzlei Achammer Mennel vertretenen Beschuldigten Folge gegeben. Die Entscheidung kann noch mit einer außerordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Die BH warf der Hundehalterin vor, sie habe im Hochsommer am 10. August 2020 gegen 9.10 Uhr ihren Hund in ihrem abgestellten Auto eingesperrt, obwohl es verboten sei, ein Tier (hohen) Temperaturen auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Die Behörde erblickte eine Übertretung des Tierschutzgesetzes und verhängte über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 800 Euro. Die mögliche Höchststrafe wäre 7500 Euro gewesen, im Wiederholungsfall 15.000.
Keine Schmerzen zur Last gelegt
Die Bezirkshauptmannschaft habe der Beschuldigten aber gar nicht zur Last gelegt, dass sie ihrem Hund Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt habe, bemängelte das Landesverwaltungsgericht. Bei einer Übertretung des Tierschutzgesetzes wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Folge der Tat, nämlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst, als wesentliches Merkmal des Tatbestands anzuführen. Das hielt Richterin Claudia Schuler in einem sogenannten Rechtssatz als juristische Leitlinie fest.
Die Tat sei möglichst genau zu beschreiben, um überprüfen zu können, ob damit eine Vorschrift verletzt worden sei, so das Landesverwaltungsgericht. Die Beschreibung der Tat habe das Gericht nicht richtigstellen dürfen, wegen Verjährung, merkte die Bregenzer Verwaltungsrichterin an. Sie ging davon aus, dass die Beschuldigte ihren Hund nach einer halben Stunde aus ihrem Auto geholt und zur Arbeit mitgenommen hat. Demnach war zumindest ein Autofenster 10 bis 15 Zentimeter geöffnet, als sich der Hund im geparkten Fahrzeug befand.
Kein Trinkwasser
Die Beschuldigte gab an, in ihrem Auto habe sich eine Schale mit Trinkwasser für ihren Hund befunden. Mehrere Autofenster seien teilweise geöffnet gewesen. Zudem sei die Temperatur im Fahrzeug keine derart hohe gewesen, dass das Tier dadurch beeinträchtigt worden sei.