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Fehler des Strafrichters: Zwei Strafen verhängt

02.09.2023 • 22:28 Uhr
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte eine Gesetzesverletzung fest. . <span class="copyright">APA</span>
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte eine Gesetzesverletzung fest. . APA

Höchstgericht ordnete neue Bestrafung an Bezirksgericht an. Denn Richter verhängte für Unterhaltsverletzung und Diebstahl statt einer Strafe unbedingte Haft- und Geldstrafe.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in dem bereits 2017 rechtskräftig ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch nun eine Gesetzesverletzung fest. Demnach verhängte ein Bezirksrichter in einem Strafverfahren statt einer Strafe verbotenerweise zwei Strafen. Wegen des Verstoßes das Strafgesetzbuchs hob das Höchstgericht in Wien jetzt das Urteil in seinem Strafausspruch auf und ordnete eine neue Bestrafung am BG Feldkirch an.

Der Feldkircher Bezirksrichter sprach den Angeklagten in der Verhandlung im Juni 2017 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und Diebstahls schuldig. Dafür wurde der Angeklagte unerlaubterweise zu zwei unbedingten Strafen verurteilt: zu zwei Monaten Gefängnis, die zu verbüßen waren, und zu einer dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Stattdessen hätte, so der OGH, nur eine Strafe verhängt werden dürfen, entweder eine Haftstrafe oder eine Geldstrafe. Die mögliche Höchststrafe wäre eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen gewesen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts verletzte der Angeklagte seine Unterhaltspflicht gröblich. Demnach bezahlte er seinen beiden Kindern zwischen Dezember 2015 und Juni 2017 keinen Unterhalt, außer im März 2016. Zudem stahl der Angeklagte nach Ansicht des Bezirksrichters im Dezember 2016 einem Unternehmen 2600 Dosen mit dem Getränk Red Bull im Wert von rund 2600 Euro.

Gegen Vorschrift verstoßen

Paragraf 28 des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass beim Zusammentreffer mehrerer Straftaten in der Regel nur eine Strafe zu verhängen ist, eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Gegen diese Vorschrift habe der Bezirksrichter verstoßen, so der OGH-Senat. Die Gesetzesverletzung habe sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Deshalb sei der Strafausspruch des Urteils aufzuheben.

Damit gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes statt, die die Generalprokurator in Wien erhoben hatte. Allerdings ist es nicht so, dass nie zwei Strafen verhängt werden dürfen. Bei bestimmten Delikten ist es zulässig, sowohl eine Haftstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen. Dabei darf aber die Haftstrafe keine unbedingte, zu verbüßende sein, sondern nur eine bedingte, nicht zu verbüßende, die mit einer Bewährungszeit verknüpft. Die Geldstrafe muss bei einer Strafenkombination eine unbedingte, zu bezahlende sein.