Illegale Abfragen im Finanzamt: Entlassung

Finanzamt-Mitarbeiterin fragte privat auf Dienstcomputer Steuerdaten der Frau ihres Ex-Gatten ab. Höchstgericht bestätigte Entlassung. Geldbuße wegen Amtsmissbrauchs.
Die damalige Vertragsbedienstete eines Vorarlberger Finanzamts hat nach den gerichtlichen Feststellungen ohne dienstliche Notwendigkeit wiederholt auf ihrem Dienstcomputer Steuerdaten von Verwandten auf deren Wunsch hin eingesehen, um sie bei Steuererklärungen und Steuerausgleich zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie aus privatem Interesse die Steuerdaten der Frau ihres verstorbenen Ex-Ehegatten ohne deren Wissen abgefragt sowie ohne deren Zustimmung die Daten einer Cousine ihres Vaters. Deshalb wurde die Mitarbeiterin des Finanzamts entlassen und strafrechtlich bestraft.
Strafverfahren eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch habe der Beschuldigten eine Diversion gewährt, teilte auf Anfrage Behördensprecher Heinz Rusch mit. Die Beschuldigte habe eine Geldbuße bezahlt. Daraufhin sei das wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs mit rechtswidrigen Abfragen geführte Strafverfahren eingestellt worden. Zur Höhe der Geldbuße machte der Sprecher der Staatsanwaltschaft keine Angaben.
Entlassung bestätigt
Die Finanzbedienstete bekämpfte ihre Entlassung am Landesgericht Feldkirch mit einem Arbeitsprozess gegen die Republik Österreich, allerdings erfolglos. Nach dem Landesgericht und dem Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen und Vertrauensunwürdigkeit.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Warum die eigenmächtige Einsicht in sensible Steuerdaten nach Ansicht der Klägerin keine schwere Dienstpflichtverletzung darstellen soll, war auch für die Wiener Höchstrichter nicht nachvollziehbar. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Abfrage von Steuerdaten ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgen dürfe. Sie habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass ihr Fehlverhalten geduldet werde.
Private Abfragen unzulässig
Auch bei den Datenabfragen für Angehörige sei kein dienstliches Interesse vorgelegen, so der OGH. Die Klägerin habe selbst noch in der Revision darauf beharrt, dass private Abfragen für Angehörige zulässig seien, es lebensfremd sei, zu erwarten, dass enge Verwandte im Amt anrufen und mitunter lange Wartezeiten für Auskünfte wie andere Parteien in Kauf nehmen. Das zeige, dass die Zweifel des Dienstgebers an einer künftigen ordnungsgemäßen Dienstverrichtung der Klägerin berechtigt gewesen seien.