6000 Euro für verletzten Amateureishockeyspieler

Einigung in Zivilprozess um Sportverletzung kann allerdings noch für ungültig erklärt werden.
Der Kläger hat sich bei einem Eishockeyspiel in einer Vorarlberger Amateurliga schwer verletzt. Der Stürmer behauptet, der beklagte Verteidiger der gegnerischen Mannschaft habe ihn bei dem Match im Unterland schwer gefoult und dabei vorsätzlich verletzt. Der Beklagte sei mit Anlauf auf ihn zugefahren und habe ihn grob regelwidrig gecheckt.
Abweisung beantragt
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Beklagte sagte, er habe den klagenden Gegner keineswegs verletzen wollen. Der Anwalt des Beklagten sprach von einer typischen Sportverletzung, für die sein Mandant nicht zu haften habe.
Künftige Schäden
Der Kläger forderte in dem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch nicht nur Schadenersatz, sondern auch die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte für allfällige künftige Schäden aus dem Vorfall zu haften habe.

In der jüngsten Verhandlung einigten sich die Streitparteien auf einen Vergleich zur Beendigung des Prozesses ohne Urteil. Demnach soll die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Kläger 6000 Euro als Schadenersatz bezahlen. Der Beklagte erkennt die Haftung für allfällige künftige Schäden nicht an. Die gütliche Einigung sieht auch vor, dass die Streitparteien für die eigenen Kosten selbst aufkommen.
Zustimmung der Versicherung
Der gerichtliche Vergleich kann aber noch innerhalb einer bestimmen Frist widerrufen und damit für ungültig erklärt werden. Denn der Kläger benötigt für den Vergleich noch die Zustimmung seiner Rechtsschutzversicherung. Die Versicherung müsste 2200 Euro für das unfallchirurgische Gutachten und 792 Euro für Gerichtsgebühren sowie darüber hinaus die Kosten des Klagsvertreters bezahlen.
Hinweis der Richterin
Die Richterin wies den Kläger vor der Einigung darauf hin, dass er den Prozess verlieren würde, sollte sie nach der Einvernahme der Streitparteien und der Zeugen nicht feststellen können, dass der Beklagte mit einer groben Regelwidrigkeit den Kläger vorsätzlich verletzt habe.