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Nun Freispruch von übler Nachrede

21.04.2024 • 23:00 Uhr
Nun Freispruch von übler Nachrede
Kindesvater nahm Gespräche bei der Elternberatung verbotenerweise heimlich auf. Klaus Hartinger

Berufungsgericht hob Verurteilung auf: Mutter durfte bei Elternberatung Sorgen über Pornosucht des Vaters bei Kontakt mit Sohn äußern.

Die 38-Jährige und der 35-Jährige haben einen gemeinsamen, inzwischen drei Jahre alten Sohn. Seit der Auflösung der Liebesbeziehung lebt die Kindesmutter mit dem Kind in Vorarlberg, der Kindesvater in Wien. Am Bezirksgericht Dornbirn einigten sich die Eltern mit einem Vergleich auf Besuchszeiten für den Kontakt zwischen Kind und Kindesvater. Das Gericht verpflichtete die Eltern zur Teilnahme an einer Elternberatung beim Institut für Sozialdienste (IfS).

Vater Fühlte sich in Ehre verletzt

Bei zwei Terminen der Elternberatung äußerte die Kindesmutter auch ihre Angst, dass der pornosüchtige Kindesvater während seiner Besuchszeiten etwas mit dem kleinen Kind machen könnte. Er habe während der Beziehung vor dem Kind Pornomaterial konsumiert und im Beisein des Kindes mit ihr Sex haben wollen. Der Kindesvater nahm die Gespräche bei der Elternberatung vor Sozialarbeitern verbotenerweise heimlich auf. Er erstattete gegen seine frühere Lebensgefährtin Privatanklage wegen übler Nachrede. Weil er sich durch ihre wahrheitswidrigen Behauptungen in seiner Ehre verletzt sah.

Vorwurf der üblen Nachrede

Das Bezirksgericht Dornbirn verurteilte die unbescholtene Privatangeklagte im Strafverfahren wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 400 Euro (100 Tagessätze zu je 4 Euro). Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr komme für die Ersttäterin keine teilbedingte Geldstrafe infrage, meinte der Bezirksrichter.

Die von Daniel Wolff verteidigte Privatangeklagte bekämpfte das erstinstanzliche Urteil, mit Erfolg. In der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde der Berufung wegen Nichtigkeit stattgegeben, das Ersturteil aufgehoben und die Privatangeklagte rechtskräftig vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen.

Angeklagte freigesprochen

Für den Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin und Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte lag ein strafbefreiender gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Äußerungen der Privatangeklagten vor. Denn die Kindesmutter habe bei der gerichtlich angeordneten Elternberatung nach der Einigung auf Besuchszeiten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre Sorgen zu äußern, wenn der Kindesvater mit dem gemeinsamen Kind alleine ist.

Dass die Privatangeklagte die ehrenrührigen Behauptungen bewusst wahrheitswidrig oder wider besseres Wissen erhoben habe, sei vom Bezirksgericht nicht festgestellt worden, merkte das Berufungsgericht in seinem Urteil an.