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Schuldspruch gegen Lobbyist Mensdorff-Pouilly aufgehoben

10.07.2024 • 14:22 Uhr
ABD0035_20230130 – WIEN – …STERREICH: Lobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly am Montag, 30. JŠnner 2023, im Rahmen des 100. JŠgerballes in der Hofburg in Wien. – FOTO: APA/EVA MANHART
Alfons Mensdorff-Pouilly wurde wegen Geldwäsche vor Gericht gebracht, aber der Schuldspruch ist nun aufgehoben worden. APA/EVA MANHART

Das Oberlandesgericht Wien hat den Schuldspruch aus dem Jahr 2022 gekippt, weil eine „Vortat“ nicht nachweisbar war.

Die Verurteilung gegen den Lobbyisten Alfons Mensdorff-Pouilly wegen Geldwäsche im Eurofighter-Komplex ist aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht Wien kippte den Schuldspruch des Wiener Landesgerichts aus dem Jahr 2022 und sprach den Angeklagten frei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mensdorff-Pouilly war zu sechs Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem sollte er 50.000 Euro zahlen, die er für die Geldflüsse bekommen haben soll. Die Anklage hatte Mensdorff-Pouilly vorgeworfen, das Vermögen eines früheren Bereichsleiters des Eurofighter-Herstellers EADS verschoben zu haben. Der größte Teil davon sollte demnach als „eine schwarze Kasse zur Verfolgung von außerhalb der legitimen unternehmerischen Interessen der EADS-D stehenden Zwecken“ dotiert worden sein.

Die Rolle des Oberlandesgerichts Wien

Während sich der Richter in erster Instanz im Wesentlichen den Vorwürfen der Ankläger anschloss, sah das Oberlandesgericht die Angelegenheit anders. Nach der für die vorgeworfene Tatzeit maßgeblichen Rechtslage wäre das Delikt der Geldwäscherei erfüllt, wenn die verborgenen Vermögensbestandteile (das „gewaschene Geld“) aus einer strafbaren Handlung „herrühren“. Um im strafrechtlichen Sinn „Geld zu waschen“ sei somit eine „Vortat“ erforderlich, aus der dieses „gewaschene“ Geld stammt, heißt es in einer Aussendung des Gerichts vom Mittwoch.

Die Details des Falles

Im konkreten Fall habe sich jedoch aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ergeben, dass dem „Vortäter“ aus der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung (Untreue zum Nachteil des Unternehmens) Geld zugeflossen sei. Vielmehr habe der Vorwurf gegen den „Vortäter“ darin bestanden, dass er aufgrund von Scheinverträgen Gelder des Unternehmens, für das er tätig war, an Dritte habe überweisen lassen.