Bootsliegeplatz: Zuschlag für Auswärtige unzulässig

Für Berufungsgericht ist Aufschlag für Nicht-Bregenzer in Bregenzer Hafen gesetzwidrige Ungleichbehandlung.
Der Berufung der anwaltlich von Florin Reiterer vertretenen Dornbirner Bootsbesitzerin im Zivilprozess gegen die Stadt Bregenz gab das Landesgericht Feldkirch teilweise statt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der von der beklagten Stadt für den Bootsliegeplatz der klagenden Dornbirnerin im Bregenzer Sporthafen als Entgeltbestandteil vorgeschriebene und eingehobene Zuschlag für Nicht-Bregenzer unzulässig ist.
Denn die finanzielle Mehrbelastung für nicht in Bregenz lebende Liegeplatzmieter stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung dar, heißt es im Urteil des Landesgerichts.
Stadt Bregenz kann noch Revision einlegen
Die Entscheidung des Landesgerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien bekämpft werden. Eine ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für unzulässig.
Die von der Stadt Bregenz im Rechtsstreit ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe würden die finanzielle Ungleichbehandlung von Bregenzern und Nicht-Bregenzern bei den Bregenzer Bootsliegeplätzen nicht rechtfertigen, meint der Berufungssenat des Landesgerichts. Die Stadt argumentierte etwa mit der Aufrechterhaltung der Gesundheit und der sozialen Strukturen.
Rechtfertigungsgründe der Stadt Bregenz nicht ausreichend
In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Bregenz im Februar die gesamte Klage abgewiesen. In zweiter Instanz gab das Landesgericht der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Das Berufungsgericht erklärte den Nicht-Bregenzer-Zuschlag für rechtswidrig. Abgewiesen wurde aber die in der Klage begehrte gerichtliche Feststellung, Erhöhungen des Liegeplatzentgeltes hinsichtlich Liegeplatzgrundgebühr, Übergrößenzuschlag, KW-Zuschlag und Nicht-Bregenzer-Zuschlag, die über das Maß üblicher Preisindexsteigerungen hinausgehen, seien unzulässig. Dazu merkte das Berufungsgericht an, es sei unklar, was die Klägerin damit meine.