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Hundefell ausgerissen: Im Zweifel Freispruch

12.11.2024 • 17:00 Uhr
Hundefell ausgerissen: Im Zweifel Freispruch
hartinger

Freigesprochen wurde Angeklagter auch vom Vorwurf, Halterin des Hundes bedroht zu haben.

Im Strafantrag wird dem 30-jährigen Angeklagten vorgeworfen, er habe während der Liebesbeziehung dem Hund seiner Freundin zehn Zentimeter vom Fell an einem Oberschenkel ausgerissen zu haben. Dadurch sei das Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt worden. Zudem legt ihm die Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Last, er habe im April nach der von ihr beendeten Beziehung seiner Ex-Freundin geschrieben, er werde sie nur noch schlagen, ihr auflauern und ihr die Beine brechen.

Von den Anklagevorwürfen der Tierquälerei und der gefährlichen Drohung wurde der mit einer Schweizer Vorstrafe belastete Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Das Urteil von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwalt Elias Zortea nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Der Freispruch von der Tierquälerei erfolgte mangels Schuldbeweisen im Zweifel. Gegen den Angeklagten sprach dazu vor allem, dass er seiner Ex-Freundin schrieb, das ausgerissene Hundefell sei für ihn der schönste Moment gewesen. Der Angeklagte sagte dazu, das sei kein Schuldeingeständnis gewesen. Er habe das nach dem Ende der Beziehung nur geschrieben, um seine Ex-Freundin, die ihren Hund liebe, seelisch zu verletzen.

Die Hundehalterin aus Bregenz sagte als Zeugin, sie habe nicht gesehen, dass ihrem Hund Fell ausgerissen worden sei. Sie habe dem angeklagten Schweizer bei einem seiner Besuche vom ausgerissenen Fell erzählt. Er habe ihr zuvor berichtet, er habe ihren Hund früher geschlagen und getreten.

Die gefährliche Drohung wurde freigesprochen, weil die österreichische Justiz dafür nach Ansicht der Richterin nicht zuständig ist. Denn der Schweizer habe die Nachricht mit den Drohungen nach eigenen Angaben in der Schweiz geschrieben, so Tagwercher. Deshalb liege eine von einem Ausländer im Ausland begangene Tat vor.