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Enterbter Sohn fordert jetzt 323.000 Euro

21.11.2024 • 17:30 Uhr
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Symbolbild: Shutterstock

Der verstorbene Vater hinterließ 2,5 Millionen Euro. Der beklagte Bruder behauptet, dass der Kläger dem Vater durch eine Morddrohung einen Enterbungsgrund lieferte. Der Kläger verlangt im Zivilprozess den Pflichtteil.

In seinem Testament enterbte der 2022 im Alter von 86 Jahren verstorbene Familienvater aus dem Bezirk Feldkirch einen seiner Söhne. In der letztwilligen Verfügung wurde festgehalten, dass der Sohn als verminderten Erbpflichtteil nur 75.000 Euro erhalten sollte.

Der enterbte Sohn bestreitet, dass er einen Enterbungsgrund gesetzt hat. Er klagt seinen Bruder und fordert von ihm in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch den vollen Pflichtteil von 323.000 Euro.

Vergleichsgespräche scheiterten am Donnerstag in der vorbereitenden Tagsatzung zu Beginn des Rechtsstreits. Die beklagte Partei bot für eine gütliche Einigung 75.000 Euro an. Der klagenden Partei war das aber zu wenig. Die Verhandlung wird im Februar 2025 fortgesetzt werden. Am Faschingsdienstag soll von 9 bis 18 Uhr verhandelt werden.

Morddrohung möglicher Enterbungsgrund

Der Beklagte sagt, sein klagender Bruder habe dem Vater gegenüber einen Enterbungsgrund gesetzt. Denn der Kläger habe dem Vater damit gedroht, ihn umzubringen. Beim Vorliegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer ein Jahr Gefängnis übersteigenden Strafdrohung liegt ein Enterbungsgrund vor. Dann kann der Pflichtteil zur Gänze oder teilweise entzogen werden.

Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und sagt, er habe keinen Enterbungsgrund gesetzt. Weil er dem Vater nie damit gedroht habe, ihn zu töten. Auch eine Herabsetzung des Pflichtteils auf die Hälfte wäre nicht gerechtfertigt. Weil er bis 2016 Kontakt zum Vater gehabt und ihm etwa bei Holzarbeiten geholfen habe. Dann habe der Vater den Kontakt grundlos abgebrochen. Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn kein Naheverhältnis mehr besteht.

Der Vater der Streitparteien hinterließ bei seinem Tod ein Vermögen von 2,6 Millionen Euro. Wegen der Kosten im Verlassenschaftsverfahren verringerte sich der reine Nachlass auf rund 2,5 Millionen Euro. Davon verlangt der Kläger einen Anteil von einem Achtel als Pflichtteil. Ursprünglich hatte der Kläger nur 135.000 Euro eingeklagt. Um eine allfällige Verjährung zu vermeiden, dehnte die Klagsvertreterin am Donnerstag die Forderung auf 323.000 Euro aus.

Die höchsten Kosten im Verlassenschaftsverfahren entfielen auf den Gerichtskommissär. Der Notar erhielt für seine Arbeit 51.000 Euro. Die Prozessanwälte merkten im Scherz an, im nächsten Leben würden sie Notar werden.