Gericht verpflichtet nur Opfer zu Geldzahlung

Anzeiger sagt, Beschuldigter habe ihn mit Kopfschussgeste bedroht. Landesgericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Einstellung des Strafverfahrens durch Staatsanwaltschaft.
Der vorbestrafte Beschuldigte wurde nicht angeklagt und kam damit straffrei davon. Das mutmaßliche Opfer wurde vom Landesgericht Feldkirch verpflichtet, dem Gericht 90 Euro an pauschalierten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Denn das Landesgericht wies nun rechtskräftig den Antrag des Anzeigers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ab. Damit bestätigte der aus drei Richtern bestehende Senat die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch.
Morddrohung
Der Anzeiger meldete am 18. Juni der Polizei, er sei am selben Tag vom Beschuldigten bedroht worden. Der Radfahrer habe dem auf einer Wiese stehenden Anzeiger beim Vorbeifahren mit einer Kopfschussgeste gedroht. Der 56-Jährige habe mit der linken Hand eine Pistole geformt, den Zeigefinger an den Kopf gehalten und mit dem Daumen den fiktiven Abzug betätigt. In den Wochen davon habe der offenbar wegen eines Vorfalls gekränkte Vorbestrafte ihm mehrmals den Mittelfinger und den sogenannten Vogel gezeigt.
Die zuständige Polizistin befragte den Anzeiger nur telefonisch. Bereits am 24. Juni stellte das Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung geführte Strafverfahren ein. Weil kein Schuldnachweis zu erbringen sei.
Daraufhin stellte der Anzeiger einen Fortführungsantrag. Dabei machte er darauf aufmerksam, dass zwei Tatzeugen seine belastenden Angaben bestätigen würden, die von der Polizei allerdings gar nicht befragt worden seien. Damit reagierte der Fortführungswerber auf die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es stehe die Aussage des Anzeigers gegen jene des den Vorwurf bestreitenden Beschuldigten, und keine sei glaubwürdiger als die andere.
Die Zeugen seien nicht von Bedeutung, meinte die Staatsanwaltschaft, weil das Tatbild der gefährlichen Drohung nicht erfüllt sei. Allenfalls liege eine nicht strafbare Selbstmorddrohung vor.
Das sei angesichts der beleidigenden Gesten vor dem Vorfall mit der Drohung eine lebensfremde Auslegung, erwiderte der Fortführungswerber. Er wies zudem darauf hin, dass das Landesgericht nach Strafanträgen der Staatsanwaltschaft regelmäßig sogenannte Halsabschneidergesten als gefährliche Drohung bestraft. Dann müsste wohl auch eine Kopfschussgeste eine gefährliche Drohung sein. Das Landesgericht hielt den Fortführungsantrag des mutmaßlichen Opfers jedoch für unbegründet.