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Richter nicht zuständig für Staatsverweigerer

03.12.2024 • 14:04 Uhr
Angeklagte werden aus Haft vorgeführt Zwei Männer, Jahrgang 2004 und 1988, sollen 2023 mit andern Mittätern sieben Personen in Vorarlberg und Österreich Geld und Wertgegenstände abgenommen haben. Den Opfern wurde am Telefon erklärt, dass ein Polizeibeamter aus Sicherheitsgründen ihre Wertgegenstände in Verwahrung übernehmen würde. Landesgericht, Schwurgerichtssaal
hartinger

Angeklagter soll Bezirkshauptmann zu Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren zu nötigen versucht haben. Einzelrichter meint, darüber müsse ein Schöffensenat entscheiden.

Der Angeklagte soll am 20. Juni in einem Schreiben den Bregenzer Bezirkshauptmann zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn zu nötigen versucht haben. Demnach soll der Staatsverweigerer damit gedroht haben, den Bezirkshauptmann andernfalls mit Schadenersatzforderungen in ein internationales Schuldenregister einzutragen.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob dazu in einem Strafantrag Anklage wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt.

Richter Marco Mazzia meint aber, statt eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt hätte strafrechtlich eine versuchte Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt angeklagt werden müssen. Er verwies dazu auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Für das mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis bedrohte Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach Paragraf 302 des Strafgesetzbuches ist aber ein Schöffensenat zuständig, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern.

Deshalb verkündete Richter Mazzia am Dienstag in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch ein Unzuständigkeitsurteil. Als Einzelrichter sei er sachlich nicht zuständig, sagte der Strafrichter in seiner Urteilsbegründung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel. Der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Sollte die Staatsanwaltschaft die Entscheidung bekämpfen, würde das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden. Ansonsten müsste die Staatsanwaltschaft den Strafantrag durch eine Anklageschrift ersetzen.

Der Richter machte den Angeklagten darauf aufmerksam, dass er für einen Schöffenprozess mit einem angeklagten Verbrechen einen Verteidiger benötigen würde.

Keine Entscheidung

Inhaltlich erging also am Dienstag vor Gericht keine Entscheidung. Vor der Verkündung des Unzuständigkeitsurteil wurden nur die Personalien des Angeklagten verlesen. Er ist 66 Jahre alt, Pensionist, verheiratet, unbescholten und lebt im Bezirk Bregenz.

Der Angeklagte nahm nicht auf dem Anklagestuhl Platz, sondern stand während der Verhandlung. 15 Zuschauer, offenbar Gesinnungsgenossen des Angeklagten, verfolgten den Strafprozess. Sie werden sich durch den Prozessverlauf wohl in ihrer ablehnenden Haltung dem Staat gegenüber bestärkt sehen. Denn der Staatsanwalt erschien mit einer Verspätung von knapp einer Viertelstunde im Gerichtssaal.