Vorarlberger Anwalt forderte weit überhöhtes Honorar

Rechtsanwalt verlangte von Mandanten aus Wohnanlage sechsstellige Summe. Im rechtskräftig beendeten Zivilprozess wurde ihm aber nur fünfstelliger Betrag zugesprochen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien wies die außerordentliche Revision des klagenden Rechtsanwalts am 19. November zurück. Mit dem OGH-Beschluss wurde das Berufungsurteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) vom 25. März rechtskräftig bestätigt. Der Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch wurde damit nach zwei aufgehobenen Urteilen im dritten Rechtsgang abgeschlossen.
Weniger bekommen
Dem Urteil zufolge stehen dem klagenden Anwalt nur jene 55.000 Euro zu, die er von seinen beklagten 18 Ex-Mandanten aus einer Wohnanlage im Bezirk Feldkirch als Vorauszahlung bereits erhalten hat. Gefordert hat der Rechtsanwalt von ihnen in seiner Rechnung aber 190.000 Euro. Eingeklagt hat der Anwalt als ausständiges Honorar 95.000 Euro. Sein Klagebegehren wurde abgewiesen.
Sein Honorar hätte 117.000 Euro betragen, wenn er seine Mandanten gut vertreten hätte, stellte das Oberlandesgericht fest. Tatsächlich seien ihm jedoch zwischen November 2014 und Juni 2016, bis zu seiner Ablöse, Fehler bei der Aufklärung und Vertretung seiner Mandanten unterlaufen. Diese waren als 18 Wohnungseigentümer in einem Feldkircher Zivilprozess gegen den Bauträger der Wohnanlage wegen behaupteter Mängel an der Heizungs- und Sanitäranlage mit einem Streitwert von 430.000 Euro aufgetreten.
Deshalb bestehe die Gegenforderung der beklagten Ex-Mandanten zumindest im Ausmaß von 62.000 Euro zu recht, hielt das Innsbrucker Berufungsgericht fest. Der Honoraranspruch des Anwalts veringert sich nach der OLG-Arithmetik somit von 117.000 auf 55.000 Euro.
Falschen Eindruck erweckt.
Nach dem Landesgericht bemängelte auch das Oberlandesgericht etwa, dass der Anwalt bei seinen Mandanten den falschen Eindruck erweckt hatte, sie hätten kein Kostenrisiko im Bauprozess gegen den Bauträger. Zudem wurde ihm unter anderem angelastet, dass nicht die kostengünstigere Variante mit einer Klage durch die Eigentümergemeinschaft gewählt wurde.
Der Anwalt führte den Honorarprozess, obwohl er wegen seiner überzogenen Honorarforderung bereits disziplinär bestraft wurde.
Ausständig sind Urteile in zwei anderen Zivilprozessen am Landesgericht. Dabei fordert der Anwalt auch vom nunmehrigen Rechtsvertreter der meisten Miteigentümer der Wohnanlage Schadenersatz für behauptete geschäftsschädigende öffentliche Äußerungen. Im anderen Verfahren klagt die Miteigentümergemeinschaft auf die Feststellung, das Anwaltshonorar dürfe die Akontozahlung nicht übersteigen.