Arbeitgeber belästigte Kellnerin nicht sexuell

Aus Sicht der Richter keine Nachweise für sexuelle Belästigung: Klage einer Kellnerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wurde auch von Höchstgericht abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision der Klägerin in dem Arbeitsprozess rechtskräftig ab. Denn nach Ansicht der Arbeitsrichter lagen keine Nachweise für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz vor. Gerichtlich bescheinigt wurde lediglich, dass der beklagte Hüttenwirt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, regelmäßig mit Schokolade beschenkt hat, sowie dass er die Klägerin aufgefordert hat, ein für sie gekauftes Dirndlkleid, die übliche Dienstkleidung an Sonn- und Feiertagen, zur Kontrolle der Passform probeweise anzuziehen, entweder sofort am Arbeitsplatz oder zu Hause.
Das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck qualifizierten diese Vorkommnisse nicht als die Würde der Klägerin beeinträchtigende sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Diese Einschätzung könne jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden, so das Höchstgericht in Wien.
Dass die festgestellten Vorkommnisse der Klägerin subjektiv unangenehm gewesen sein mögen, reiche für die Erfüllung des Tatbestands der Belästigung allein nicht aus.
Psychische Folgen
Sie sei für den beklagten Hüttenwirt „keine Kellnerin gewesen, sondern eine Frau zum Spielen, ein Spielzeug“, sagte die 35-jährige Klägerin während ihrer Befragung am Landesgericht. Er habe in sexueller Hinsicht etwas von ihr gewollt. Die Klägerin behauptet zudem, ihr Arbeitgeber habe sie während ihrer fünfwöchigen Arbeit in der Berghütte sexuell belästigt. Sie habe deswegen psychische Beschwerden. In der Klage wurden vergeblich 20.000 Euro als Schmerzensgeld und die Haftung des Beklagten für allfällige künftige Schäden gefordert.
Kleidungswünsche und Klaps
Kleidungswünsche und Klaps. Die Klägerin gab an, der Hüttenwirt habe sie dazu aufgefordert, als Kellnerin ihre Haare offen und kurze Hosen sowie ein von ihm gekauftes Dirndl zu tragen. Sie habe das Umsetzen all dieser Aufforderungen verweigert, so die Klägerin. Der Hüttenwirt habe nur sehen wollen, wie sie im Dirndl aussehe. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Im engen Raum hinter der Bar sei er mit Körperkontakt an ihr vorbeigegangen und habe dabei ihr Parfum gerochen. Im Keller habe er mit seinen Händen einen Klaps auf ihren Po angedeutet. Bei den Autofahrten zur Berghütte habe er sie über ihr Privatleben ausgefragt, so die Klägerin.
Der Hüttenwirt sagte hingegen, er habe kein privates Interesse an seiner Mitarbeiterin gehabt und sie korrekt behandelt.